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FLORIAN HESSEN 1 | 2017
BRANDHEIß
Neue Erlasse und Regelungen
Wiesbaden
Zum 1. Januar 2017 ist die „Richtlinie über
die Gewährung von Tagegeldern, Fahrtkos-
tenzuschüssen, Lehrvergütungen und
Sachkostenpauschalen für außerhalb der
Hessischen Landesfeuerwehrschule durch-
geführte Lehrgänge“ neu in Kraft getreten.
Bisher waren dort die Lehrgänge „Trupp-
mannausbildung Teil 1“ (Grundausbil-
dungslehrgang), „Truppführer“, „Atem-
schutzgeräteträger“, „Maschinisten“ und
„Sprechfunker“ aufgeführt. Neu hinzuge-
kommen ist der Lehrgang „Technische Hil-
feleistung – Verkehrsunfall“, der mittler-
weile in vielen Landkreisen abgehalten
wird. Das Tagegeld und der Fahrtkostenzu-
schuss für die Lehrgangsteilnehmerinnen
und Lehrgangsteilnehmer sowie Kreisaus-
Neue Kostenerstattungsrichtlinie für Lehrgänge außerhalb der Hessischen Landesfeuerwehrschule
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zur Bildung einer Rettungsgasse
Auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit min-
destens zwei Fahrstreifen für eine Richtung ist nun
eine Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken
und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahr-
streifen zu bilden. Dies gilt, sobald Fahrzeuge mit
Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand
befinden. Bereits am 14. Dezember 2016 trat diese
Neuregelung von § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) in Kraft.
Die bisherige Vorschrift hatte in der Praxis immer wie-
der zu Problemen geführt, da auf vierspurigen Auto-
bahnen die Rettungsgasse in der Mitte gebildet wer-
den musste.
Die neue Regelung vereinfacht die Bildung der
Rettungsgasse. Besonders auf Autobahnen mit vier
Fahrstreifen wird nunmehr mit einer praxisnahen
Regelung Klarheit für die Verkehrsteilnehmerinnen
und Verkehrsteilnehmer geschaffen.
Text: Natalie Meurer, HMdIS
Bild: HMdIS
Die Rettungsgasse muss nun außerorts immer zwischen dem äußersten linken
und der daneben liegenden Fahrspur gebildet werden.
bilderinnen und Kreisausbilder wurden aus
den einzelnen, bisher gezahlten, ehemali-
gen DM-Werten umgerechnet und zusam-
mengefasst. Sie werden zukünftig in einer
Pauschale gezahlt und von 6,13 Euro (bis-
herige addierte Summe) auf 7,50 Euro pro
vollem Lehrgangstag erhöht.
Die Lehrvergütung für Kreisausbilderinnen
und Kreisausbilder beträgt 7 Euro für eine
Lehreinheit von 45 Minuten. Sie wurde zwar
nicht angehoben – dies geschah letztmalig
zum 1. Oktober 2010 –, liegt aber immer
noch deutlich über dem Mindestlohn-Stun-
densatz von 8,50 Euro, wenn man eine Zeit-
stunde als Basis berücksichtigt.
Für eine Teilnahme am Lehrgang „Atem-
schutzgeräteträger“ zahlt die HLFS eine
Sachkostenpauschale von 34,77 Euro zur
Instandhaltung der Atemschutzgeräte und
1.200 Euro pauschal für anfallende Sach-
kosten bei der Durchführung des Lehrgangs
„Technische Hilfeleistung – Verkehrsunfall“
zur Beschaffung von Übungsautos.
Grundsätzlich erkennt das Hessische
Ministerium des Innern und für Sport alle
Landkreise, kreisfreien Städte und Sonder-
statusstädte als Ausbildungsstätten an.
Die vielerorts gewünschten, weitergehen-
den Regelungen zur Durchführung der
Lehrgänge werden in den Genehmigungs-
bescheid der Hessischen Landesfeuer-
wehrschule aufgenommen.
Text: HMdIS