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FLORIAN HESSEN 1 | 2017

BRANDHEIß

Neue Erlasse und Regelungen

Wiesbaden

Zum 1. Januar 2017 ist die „Richtlinie über

die Gewährung von Tagegeldern, Fahrtkos-

tenzuschüssen, Lehrvergütungen und

Sachkostenpauschalen für außerhalb der

Hessischen Landesfeuerwehrschule durch-

geführte Lehrgänge“ neu in Kraft getreten.

Bisher waren dort die Lehrgänge „Trupp-

mannausbildung Teil 1“ (Grundausbil-

dungslehrgang), „Truppführer“, „Atem-

schutzgeräteträger“, „Maschinisten“ und

„Sprechfunker“ aufgeführt. Neu hinzuge-

kommen ist der Lehrgang „Technische Hil-

feleistung – Verkehrsunfall“, der mittler-

weile in vielen Landkreisen abgehalten

wird. Das Tagegeld und der Fahrtkostenzu-

schuss für die Lehrgangsteilnehmerinnen

und Lehrgangsteilnehmer sowie Kreisaus-

Neue Kostenerstattungsrichtlinie für Lehrgänge außerhalb der Hessischen Landesfeuerwehrschule

Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zur Bildung einer Rettungsgasse

Auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit min-

destens zwei Fahrstreifen für eine Richtung ist nun

eine Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken

und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahr-

streifen zu bilden. Dies gilt, sobald Fahrzeuge mit

Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich im Stillstand

befinden. Bereits am 14. Dezember 2016 trat diese

Neuregelung von § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrs-

Ordnung (StVO) in Kraft.

Die bisherige Vorschrift hatte in der Praxis immer wie-

der zu Problemen geführt, da auf vierspurigen Auto-

bahnen die Rettungsgasse in der Mitte gebildet wer-

den musste.

Die neue Regelung vereinfacht die Bildung der

Rettungsgasse. Besonders auf Autobahnen mit vier

Fahrstreifen wird nunmehr mit einer praxisnahen

Regelung Klarheit für die Verkehrsteilnehmerinnen

und Verkehrsteilnehmer geschaffen.

Text: Natalie Meurer, HMdIS

Bild: HMdIS

Die Rettungsgasse muss nun außerorts immer zwischen dem äußersten linken

und der daneben liegenden Fahrspur gebildet werden.

bilderinnen und Kreisausbilder wurden aus

den einzelnen, bisher gezahlten, ehemali-

gen DM-Werten umgerechnet und zusam-

mengefasst. Sie werden zukünftig in einer

Pauschale gezahlt und von 6,13 Euro (bis-

herige addierte Summe) auf 7,50 Euro pro

vollem Lehrgangstag erhöht.

Die Lehrvergütung für Kreisausbilderinnen

und Kreisausbilder beträgt 7 Euro für eine

Lehreinheit von 45 Minuten. Sie wurde zwar

nicht angehoben – dies geschah letztmalig

zum 1. Oktober 2010 –, liegt aber immer

noch deutlich über dem Mindestlohn-Stun-

densatz von 8,50 Euro, wenn man eine Zeit-

stunde als Basis berücksichtigt.

Für eine Teilnahme am Lehrgang „Atem-

schutzgeräteträger“ zahlt die HLFS eine

Sachkostenpauschale von 34,77 Euro zur

Instandhaltung der Atemschutzgeräte und

1.200 Euro pauschal für anfallende Sach-

kosten bei der Durchführung des Lehrgangs

„Technische Hilfeleistung – Verkehrsunfall“

zur Beschaffung von Übungsautos.

Grundsätzlich erkennt das Hessische

Ministerium des Innern und für Sport alle

Landkreise, kreisfreien Städte und Sonder-

statusstädte als Ausbildungsstätten an.

Die vielerorts gewünschten, weitergehen-

den Regelungen zur Durchführung der

Lehrgänge werden in den Genehmigungs-

bescheid der Hessischen Landesfeuer-

wehrschule aufgenommen.

Text: HMdIS