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10 FLORIAN HESSEN 5 | 2016

Drohnen im Einsatz

Wird an der Einsatzstelle ein unbemanntes

Luftfahrtsystem eingesetzt, so haben die

steuernde Person und die Technische Ein-

satzleiterin oder der Technische Einsatz-

leiter darauf zu achten, dass ein mögli-

cherweise an der Einsatzstelle landender

oder startender Rettungshubschrauber

oder ein die Einsatzstelle überfliegender

Polizeihubschrauber nicht gefährdet wird.

Leicht können Drohnen durch deren Trieb-

werke und Rotoren angesaugt werden, was

bei einer Kollision zum Absturz des Hub-

schraubers führen kann.

Um einen zukünftigen übermäßigen „Luft-

verkehr“ an Einsatzstellen zu vermeiden,

wird für die Feuerwehr nur eine Erlaubnis

für ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“

pro Landkreis und kreisfreier Stadt von

den Brandschutzdezernaten der Regie-

rungspräsidien befürwortet. Dies hat das

Brandschutzreferat im Hessischen Minis-

terium des Innern und für Sport mit den

Brandschutzdezernaten der Regierungs-

präsidien vereinbart.

Für Einsteiger in die Drohnenfliegerei gibt

es mittlerweile Drohnenflugschulen. Diese

sogenannten Coptercolleges bieten Kurse

zum Erleichtern des Einstiegs an. In man-

chen Bundesländern sind diese Kurse

schon Pflicht, um eine Nutzungslizenz zu

erwerben.

Unter

www.bmvi.de

steht unter Service

Publikationen eine Kurzinformation über

die Nutzung von unbemannten Luftfahrt-

systemen zum Download bereit.

Text: Klaus Hahn, HMdIS

Fotos: Landkreis Marburg-Biedenkopf,

FB Gefahrenabwehr

und Sachschäden. Es wird immer wieder

berichtet, dass sich durch elektromagneti-

sche Feldstörungen unbemannte Luftfahrt-

systeme nicht mehr steuern lassen und

dann unkontrolliert abstürzen. Bekannt ist

beispielsweise von Seehäfen, dass große

Schiffe sowie Kriegsschiffe mit ihren elek-

tromagnetischen Schutzschirmen Prob-

leme für den Flug in den Hafengebieten

bereiten. In urbanen Gebieten existieren

weitere vielfältige Störquellen.

Auch wenn unbemannte Luftfahrtsysteme

Steuerungssysteme besitzen sollten, die

einen Flugbetrieb ohne Sichtkontakt heute

schon technisch ermöglichen, so sind

diese nicht genehmigungsfähig und blei-

ben ausschließlich der Polizei vorbehal-

ten. Erste Erfahrungen bei den Feuerweh-

ren zeigen, dass ein Flugbetrieb mit Sicht-

kontakt für die Erledigung der Aufgaben

ausreicht.

TITELGESCHICHTE

Bundesverkehrsministerium arbeitet an Änderungen

Neue Regelungen für Drohnen-Flüge

Bereits Ende Dezember letzten Jahres kündigte das Bundesverkehrsministerium an, die Nutzung von zivilen Drohnen neu regeln zu wollen. Anlass ist die stetig steigende

Anzahl an Geräten. So sind z.B. leichte, mit Kameras ausgestattete Drohnen, die mit dem Smartphone gelenkt werden können, inzwischen überall erhältlich. Ihr Einsatz ist

aber bisher nicht ausreichend geregelt.

Mit den neuen Regelungen sollen nun Gefährdungen im Luftraum und am Boden, z.B. durch Kollisionen oder Abstürze, vermindert werden. Alle gewerblich und privat genutz-

ten Geräte ab 0,5 kg sollen künftig kennzeichnungspflichtig werden, um bei Missbrauch oder Unfällen den Verursacher identifizieren zu können.

1. Private Nutzung wird neu geregelt

Um Gefahren im Luftraum zu vermeiden oder Verletzungen von Personen am Boden zu verhindern, wird der private Einsatz von Drohnen neu geregelt.

– Private Drohnen-Flüge werden verboten:

– in einer Höhe von mehr als 100 Metern,

– außerhalb der Sichtweite des Steuerers,

– über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und -Verteilung sowie Bundesfernstraßen und Eisen-

bahnlinien,

– über Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten und

– Einsatzorten von Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden oder -organisationen.

2. Gewerblicher Einsatz wird neu geregelt

– Unbemannte Luftfahrtsysteme bieten große Chancen, zum Beispiel in der Landwirtschaft oder der Verkehrsüberwachung. Um diese Entwicklung zu unterstützen, werden

ihre Einsatzmöglichkeiten erweitert.

– Landesbehörden können künftig Flüge auch außerhalb der Sichtweite des Steuerers erlauben, wenn der sichere Betrieb nachgewiesen wird. Bislang ist der Betrieb außer-

halb der Sichtweite des Steuerers grundsätzlich verboten.

– Für gewerbliche Nutzer von Drohnen wird es künftig einen Führerschein geben. Fliegerische und luftrechtliche Kenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen. Die Lizenz

wird durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.

Aktuell wird an der Änderung entsprechender Rechtsvorschriften gearbeitet.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur