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Drohnen im Einsatz
Wird an der Einsatzstelle ein unbemanntes
Luftfahrtsystem eingesetzt, so haben die
steuernde Person und die Technische Ein-
satzleiterin oder der Technische Einsatz-
leiter darauf zu achten, dass ein mögli-
cherweise an der Einsatzstelle landender
oder startender Rettungshubschrauber
oder ein die Einsatzstelle überfliegender
Polizeihubschrauber nicht gefährdet wird.
Leicht können Drohnen durch deren Trieb-
werke und Rotoren angesaugt werden, was
bei einer Kollision zum Absturz des Hub-
schraubers führen kann.
Um einen zukünftigen übermäßigen „Luft-
verkehr“ an Einsatzstellen zu vermeiden,
wird für die Feuerwehr nur eine Erlaubnis
für ein „unbemanntes Luftfahrtsystem“
pro Landkreis und kreisfreier Stadt von
den Brandschutzdezernaten der Regie-
rungspräsidien befürwortet. Dies hat das
Brandschutzreferat im Hessischen Minis-
terium des Innern und für Sport mit den
Brandschutzdezernaten der Regierungs-
präsidien vereinbart.
Für Einsteiger in die Drohnenfliegerei gibt
es mittlerweile Drohnenflugschulen. Diese
sogenannten Coptercolleges bieten Kurse
zum Erleichtern des Einstiegs an. In man-
chen Bundesländern sind diese Kurse
schon Pflicht, um eine Nutzungslizenz zu
erwerben.
Unter
�
www.bmvi.desteht unter Service
Publikationen eine Kurzinformation über
die Nutzung von unbemannten Luftfahrt-
systemen zum Download bereit.
Text: Klaus Hahn, HMdIS
Fotos: Landkreis Marburg-Biedenkopf,
FB Gefahrenabwehr
und Sachschäden. Es wird immer wieder
berichtet, dass sich durch elektromagneti-
sche Feldstörungen unbemannte Luftfahrt-
systeme nicht mehr steuern lassen und
dann unkontrolliert abstürzen. Bekannt ist
beispielsweise von Seehäfen, dass große
Schiffe sowie Kriegsschiffe mit ihren elek-
tromagnetischen Schutzschirmen Prob-
leme für den Flug in den Hafengebieten
bereiten. In urbanen Gebieten existieren
weitere vielfältige Störquellen.
Auch wenn unbemannte Luftfahrtsysteme
Steuerungssysteme besitzen sollten, die
einen Flugbetrieb ohne Sichtkontakt heute
schon technisch ermöglichen, so sind
diese nicht genehmigungsfähig und blei-
ben ausschließlich der Polizei vorbehal-
ten. Erste Erfahrungen bei den Feuerweh-
ren zeigen, dass ein Flugbetrieb mit Sicht-
kontakt für die Erledigung der Aufgaben
ausreicht.
TITELGESCHICHTE
Bundesverkehrsministerium arbeitet an Änderungen
Neue Regelungen für Drohnen-Flüge
Bereits Ende Dezember letzten Jahres kündigte das Bundesverkehrsministerium an, die Nutzung von zivilen Drohnen neu regeln zu wollen. Anlass ist die stetig steigende
Anzahl an Geräten. So sind z.B. leichte, mit Kameras ausgestattete Drohnen, die mit dem Smartphone gelenkt werden können, inzwischen überall erhältlich. Ihr Einsatz ist
aber bisher nicht ausreichend geregelt.
Mit den neuen Regelungen sollen nun Gefährdungen im Luftraum und am Boden, z.B. durch Kollisionen oder Abstürze, vermindert werden. Alle gewerblich und privat genutz-
ten Geräte ab 0,5 kg sollen künftig kennzeichnungspflichtig werden, um bei Missbrauch oder Unfällen den Verursacher identifizieren zu können.
1. Private Nutzung wird neu geregelt
Um Gefahren im Luftraum zu vermeiden oder Verletzungen von Personen am Boden zu verhindern, wird der private Einsatz von Drohnen neu geregelt.
– Private Drohnen-Flüge werden verboten:
– in einer Höhe von mehr als 100 Metern,
– außerhalb der Sichtweite des Steuerers,
– über Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, militärischen Anlagen, Kraftwerken und Anlagen der Energieerzeugung und -Verteilung sowie Bundesfernstraßen und Eisen-
bahnlinien,
– über Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten und
– Einsatzorten von Polizei oder anderen Sicherheitsbehörden oder -organisationen.
2. Gewerblicher Einsatz wird neu geregelt
– Unbemannte Luftfahrtsysteme bieten große Chancen, zum Beispiel in der Landwirtschaft oder der Verkehrsüberwachung. Um diese Entwicklung zu unterstützen, werden
ihre Einsatzmöglichkeiten erweitert.
– Landesbehörden können künftig Flüge auch außerhalb der Sichtweite des Steuerers erlauben, wenn der sichere Betrieb nachgewiesen wird. Bislang ist der Betrieb außer-
halb der Sichtweite des Steuerers grundsätzlich verboten.
– Für gewerbliche Nutzer von Drohnen wird es künftig einen Führerschein geben. Fliegerische und luftrechtliche Kenntnisse sind in einer Prüfung nachzuweisen. Die Lizenz
wird durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.
Aktuell wird an der Änderung entsprechender Rechtsvorschriften gearbeitet.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur