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FLORIAN HESSEN 5 | 2016

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nensuche, wenig Sinn. Verständlicher-

weise muss man bei der Leistungsfähig-

keit von noch günstiger angebotenen

Drohnen weitere Abstriche machen. Sie

sind sinnvoll nur für das Fliegen bei Wind-

stille oder im Gebäude einsetzbar.

Für Feuerwehreinsätze eignen sich die

zuvor als „unbemannte Luftfahrtsys-

teme“ klassifizierten Drohnen. Auch wenn

sie ein Gesamtgewicht von bis zu 25 kg

haben dürfen, wiegen die derzeit bei den

hessischen Feuerwehren und unteren

Brandschutzaufsichtsbehörden einge-

setzten Systeme maximal fünf Kilo-

gramm, weshalb die Luftfahrtbehörden

sie einfacher genehmigen. Diese Drohnen

sind zum Anbau von Kameras und Wärme-

bildkameras geeignet und besitzen eine

längere Flugdauer von 30 Minuten und

mehr.

Ich bin jedoch skeptisch, ob – wie nicht

selten spekuliert wird – bei einer Perso-

nensuche diese unbemannten Luftfahrt-

systeme den Polizeihubschrauber mit sei-

ner Kamera-Ausrüstung und längeren

Flugdauer mittelfristig tatsächlich ablösen

können.

Wo und wann darf sie fliegen

Zunächst dürfen grundsätzlich die unbe-

mannten Luftfahrtsysteme wie die zu

Sport- und Freizeitzwecken bestimmten

Drohnen und Flugmodelle nur in Sicht-

weite, in maximalen Flughöhen von 100 m

über Grund und nicht über Menschenan-

sammlungen geflogen werden. Ausnah-

men vom Betrieb in Sichtweite der steu-

ernden Person können jedoch nach § 19

Abs. 3 LuftVO unter bestimmten Voraus-

setzungen zugelassen werden. Von den

zuständigen Luftfahrtbehörden in Hessen

werden zurzeit in den erteilten Erlaubnis-

sen die Betriebszeiten auf die Zeit von

Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang

und der Geltungsbereich (Fluggebiet) auf

das jeweilige Kreisgebiet beschränkt.

Zusätzlich sind die Personen aufgeführt,

die zum Steuern berechtigt sind. Weitere

in der Erlaubnis aufgeführte Nebenbe-

stimmungen sind zu beachten, insbeson-

dere die, die für kontrollierte Lufträume

von Flugplätzen gelten. Karten mit einge-

zeichneten Flugverbotszonen sind im

Internet unter

www.skyfool.de/Luftraeume/

zu finden.

Haftpflichtversicherung ist Pflicht

Zu den Nebenbestimmungen gehört auch

eine besonders abzuschließende Haft-

pflichtversicherung nach dem Luftver-

kehrsrecht zur Regulierung von Personen-

TITELGESCHICHTE

Der Landkreis

Marburg-Biedenkopf hat

auch eine Drohne für

den Feuerwehreinsatz

beschafft.

Sachverhalt nicht hin. Man sollte daher

Drohnen bei Feuerwehreinsätzen nicht

verwenden, ohne sich vorher bei den

zuständigen Luftfahrtbehörden informiert

zu haben. Dies sind in Hessen die für Luft-

fahrt zuständigen Dezernate bei den

Regierungspräsidien Darmstadt und Kas-

sel.

Eignung der Drohne

Manche dieser, für Sport- und Freizeit­

zwecke ab 400 Euro aufwärts angebote-

nen Drohnen sind aufgrund des geringen

Gesamtgewichts wenig geeignet. Sie

besitzen eine begrenzte Nutzlast und auf-

grund der Akkugröße und -kapazität auch

eine sehr kurze Flugdauer, die sich teil-

weise auf nur wenige Minuten beschränkt.

Die Nutzung solcher Drohnen ergibt ein-

satztaktisch, zumindest bei einer Perso-