

FLORIAN HESSEN 5 | 2016
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nensuche, wenig Sinn. Verständlicher-
weise muss man bei der Leistungsfähig-
keit von noch günstiger angebotenen
Drohnen weitere Abstriche machen. Sie
sind sinnvoll nur für das Fliegen bei Wind-
stille oder im Gebäude einsetzbar.
Für Feuerwehreinsätze eignen sich die
zuvor als „unbemannte Luftfahrtsys-
teme“ klassifizierten Drohnen. Auch wenn
sie ein Gesamtgewicht von bis zu 25 kg
haben dürfen, wiegen die derzeit bei den
hessischen Feuerwehren und unteren
Brandschutzaufsichtsbehörden einge-
setzten Systeme maximal fünf Kilo-
gramm, weshalb die Luftfahrtbehörden
sie einfacher genehmigen. Diese Drohnen
sind zum Anbau von Kameras und Wärme-
bildkameras geeignet und besitzen eine
längere Flugdauer von 30 Minuten und
mehr.
Ich bin jedoch skeptisch, ob – wie nicht
selten spekuliert wird – bei einer Perso-
nensuche diese unbemannten Luftfahrt-
systeme den Polizeihubschrauber mit sei-
ner Kamera-Ausrüstung und längeren
Flugdauer mittelfristig tatsächlich ablösen
können.
Wo und wann darf sie fliegen
Zunächst dürfen grundsätzlich die unbe-
mannten Luftfahrtsysteme wie die zu
Sport- und Freizeitzwecken bestimmten
Drohnen und Flugmodelle nur in Sicht-
weite, in maximalen Flughöhen von 100 m
über Grund und nicht über Menschenan-
sammlungen geflogen werden. Ausnah-
men vom Betrieb in Sichtweite der steu-
ernden Person können jedoch nach § 19
Abs. 3 LuftVO unter bestimmten Voraus-
setzungen zugelassen werden. Von den
zuständigen Luftfahrtbehörden in Hessen
werden zurzeit in den erteilten Erlaubnis-
sen die Betriebszeiten auf die Zeit von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang
und der Geltungsbereich (Fluggebiet) auf
das jeweilige Kreisgebiet beschränkt.
Zusätzlich sind die Personen aufgeführt,
die zum Steuern berechtigt sind. Weitere
in der Erlaubnis aufgeführte Nebenbe-
stimmungen sind zu beachten, insbeson-
dere die, die für kontrollierte Lufträume
von Flugplätzen gelten. Karten mit einge-
zeichneten Flugverbotszonen sind im
Internet unter
�
www.skyfool.de/Luftraeume/zu finden.
Haftpflichtversicherung ist Pflicht
Zu den Nebenbestimmungen gehört auch
eine besonders abzuschließende Haft-
pflichtversicherung nach dem Luftver-
kehrsrecht zur Regulierung von Personen-
TITELGESCHICHTE
Der Landkreis
Marburg-Biedenkopf hat
auch eine Drohne für
den Feuerwehreinsatz
beschafft.
Sachverhalt nicht hin. Man sollte daher
Drohnen bei Feuerwehreinsätzen nicht
verwenden, ohne sich vorher bei den
zuständigen Luftfahrtbehörden informiert
zu haben. Dies sind in Hessen die für Luft-
fahrt zuständigen Dezernate bei den
Regierungspräsidien Darmstadt und Kas-
sel.
Eignung der Drohne
Manche dieser, für Sport- und Freizeit
zwecke ab 400 Euro aufwärts angebote-
nen Drohnen sind aufgrund des geringen
Gesamtgewichts wenig geeignet. Sie
besitzen eine begrenzte Nutzlast und auf-
grund der Akkugröße und -kapazität auch
eine sehr kurze Flugdauer, die sich teil-
weise auf nur wenige Minuten beschränkt.
Die Nutzung solcher Drohnen ergibt ein-
satztaktisch, zumindest bei einer Perso-