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BRANDHEIß

FLORIAN HESSEN 9 | 2015

5

Die Unfallkasse Hessen informiert

die sich im Rahmen der Flüchtlingshilfe

engagieren.

Gesetzlicher Versicherungsschutz

Übernehmen freiwillige Helferinnen und

Helfer Tätigkeiten, die eigentlich in den

Aufgabenbereich der sogenannten „öffent-

lichen Hand“ fallen und werden sie im Auf-

trag der Kommunen, des Landes Hessen

oder der Landkreise wie Beschäftigte tätig,

so genießen sie denselben Versicherungs-

schutz wie regulär Beschäftigte. Voraus-

setzung ist, dass der öffentliche Auftrag-

geber die organisatorische Regie für die

Einsätze übernimmt:

• Der Auftraggeber ist für die Einteilung

und Überwachung der zu erledigenden

Aufgaben zuständig,

• hat Weisungsbefugnis gegenüber den

Helferinnen und Helfern,

• stellt in der Regel die Organisationsmit-

tel zur Verfügung und trägt auch das

wirtschaftliche Risiko.

Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind

Personen, die sich als Mitglieder von Ver-

bänden oder privaten Organisationen (z. B.

Eignungsuntersuchungen für

Atemschutzgeräteträger

Am 30. September 2015 wurde seitens der

Unfallkasse Hessen die Vorausetzung ge-

schaffen, neben Arbeits- und Betriebsme-

dizinern auch anderen geeigneten Ärzten

die Möglichkeit einzuräumen, bei Feuer-

wehrangehörigen Eignungsuntersuchun-

gen in Bezug auf das Tragen von Atem-

schutz gemäß Grundsatz G 26 durchzufüh-

ren. Dieser Beschluss wurde nötig, weil

insbesondere im ländlichen Bereich die

adäquate Versorgung durch Arbeits- und

Betriebsmediziner nicht immer verlässlich

sichergestellt werden kann.

Die Verantwortung für die Auswahl des ge-

eigneten Arztes liegt ausschließlich beim

Träger der Feuerwehr. Dieser muss darauf

achten, dass nur Ärztinnen und Ärzte die

Untersuchungen durchführen, welche die

dafür nötigen Qualitätskriterien erfüllen.

Informationen dazu finden sich im Feuer-

wehrportal der Unfallkasse Hessen.

Durch den Beschluss werden sowohl die

Träger der Feuerwehren und insbesondere

auch die ehrenamtlich engagierten freiwil-

ligen Feuerwehrfrauen und -männer erheb-

lich entlastet.

Versicherungsschutz bei der

freiwilligen Flüchtlingshilfe

Auch das Bundesland Hessen ist mit der

Versorgung und Verantwortung für viele

Tausend Flüchtlinge betraut. Diese wer-

den einerseits durch professionelle Mit-

arbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kom-

munen, Landes- und Bundeseinrichtun-

gen, andererseits aber auch von vielen

freiwilligen Helferinnen und Helfern be-

treut. Die Unfallkasse Hessen (UKH) ist für

die Unfallverhütung und Unfallabsiche-

rung der Angestellten und Arbeiterinnen

und Arbeiter im hessischen öffentlichen

Dienst zuständig. Dieselben gesetzlichen

Leistungen (Prävention, medizinische Be-

treuung, Rehabilitation und Geldleistun-

gen) stehen imVersicherungsfall auch den

freiwilligen Helferinnen und Helfern zu,

Vereinen) im Auftrag oder mit ausdrückli-

cher Einwilligung einer Gebietskörper-

schaft freiwillig in der Flüchtlingshilfe en-

gagieren. Eine schriftliche Beauftragung

muss nicht ausdrücklich in jedemEinzelfall

erfolgen. Um jedoch umfangreiche Ermitt-

lungen nach einemUnfall zu vermeiden, ist

es sinnvoll, imVorfeldmöglichst eine Liste

der Helferinnen und Helfer anzufertigen.

Schließlichmuss der Auftraggeber im Falle

eines Unfalls bestätigen, welche Person als

Helferin oder Helfer bestimmte Aufgaben

wahrgenommen hat.

Versichert sind alle Tätigkeiten, mit denen

die Helferinnen und Helfer beauftragt wer-

den, einschließlich der hierfür erforderli-

chen Wege. Der gesetzliche Unfallschutz

ist beitragsfrei.

Der Versicherungsschutz bezieht sich nur

auf die Person selbst; er beinhaltet keinen

Ersatz von Sachschäden.

Weitere Infos zu den beiden Themen gibt

es beim Feuerwehrportal der UKH Hessen

www.feuerwehrportal-hessen.de

Foto: Tommy Windecker

@fotolia.de