

BRANDHEIß
FLORIAN HESSEN 9 | 2015
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Die Unfallkasse Hessen informiert
die sich im Rahmen der Flüchtlingshilfe
engagieren.
Gesetzlicher Versicherungsschutz
Übernehmen freiwillige Helferinnen und
Helfer Tätigkeiten, die eigentlich in den
Aufgabenbereich der sogenannten „öffent-
lichen Hand“ fallen und werden sie im Auf-
trag der Kommunen, des Landes Hessen
oder der Landkreise wie Beschäftigte tätig,
so genießen sie denselben Versicherungs-
schutz wie regulär Beschäftigte. Voraus-
setzung ist, dass der öffentliche Auftrag-
geber die organisatorische Regie für die
Einsätze übernimmt:
• Der Auftraggeber ist für die Einteilung
und Überwachung der zu erledigenden
Aufgaben zuständig,
• hat Weisungsbefugnis gegenüber den
Helferinnen und Helfern,
• stellt in der Regel die Organisationsmit-
tel zur Verfügung und trägt auch das
wirtschaftliche Risiko.
Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind
Personen, die sich als Mitglieder von Ver-
bänden oder privaten Organisationen (z. B.
Eignungsuntersuchungen für
Atemschutzgeräteträger
Am 30. September 2015 wurde seitens der
Unfallkasse Hessen die Vorausetzung ge-
schaffen, neben Arbeits- und Betriebsme-
dizinern auch anderen geeigneten Ärzten
die Möglichkeit einzuräumen, bei Feuer-
wehrangehörigen Eignungsuntersuchun-
gen in Bezug auf das Tragen von Atem-
schutz gemäß Grundsatz G 26 durchzufüh-
ren. Dieser Beschluss wurde nötig, weil
insbesondere im ländlichen Bereich die
adäquate Versorgung durch Arbeits- und
Betriebsmediziner nicht immer verlässlich
sichergestellt werden kann.
Die Verantwortung für die Auswahl des ge-
eigneten Arztes liegt ausschließlich beim
Träger der Feuerwehr. Dieser muss darauf
achten, dass nur Ärztinnen und Ärzte die
Untersuchungen durchführen, welche die
dafür nötigen Qualitätskriterien erfüllen.
Informationen dazu finden sich im Feuer-
wehrportal der Unfallkasse Hessen.
Durch den Beschluss werden sowohl die
Träger der Feuerwehren und insbesondere
auch die ehrenamtlich engagierten freiwil-
ligen Feuerwehrfrauen und -männer erheb-
lich entlastet.
Versicherungsschutz bei der
freiwilligen Flüchtlingshilfe
Auch das Bundesland Hessen ist mit der
Versorgung und Verantwortung für viele
Tausend Flüchtlinge betraut. Diese wer-
den einerseits durch professionelle Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kom-
munen, Landes- und Bundeseinrichtun-
gen, andererseits aber auch von vielen
freiwilligen Helferinnen und Helfern be-
treut. Die Unfallkasse Hessen (UKH) ist für
die Unfallverhütung und Unfallabsiche-
rung der Angestellten und Arbeiterinnen
und Arbeiter im hessischen öffentlichen
Dienst zuständig. Dieselben gesetzlichen
Leistungen (Prävention, medizinische Be-
treuung, Rehabilitation und Geldleistun-
gen) stehen imVersicherungsfall auch den
freiwilligen Helferinnen und Helfern zu,
Vereinen) im Auftrag oder mit ausdrückli-
cher Einwilligung einer Gebietskörper-
schaft freiwillig in der Flüchtlingshilfe en-
gagieren. Eine schriftliche Beauftragung
muss nicht ausdrücklich in jedemEinzelfall
erfolgen. Um jedoch umfangreiche Ermitt-
lungen nach einemUnfall zu vermeiden, ist
es sinnvoll, imVorfeldmöglichst eine Liste
der Helferinnen und Helfer anzufertigen.
Schließlichmuss der Auftraggeber im Falle
eines Unfalls bestätigen, welche Person als
Helferin oder Helfer bestimmte Aufgaben
wahrgenommen hat.
Versichert sind alle Tätigkeiten, mit denen
die Helferinnen und Helfer beauftragt wer-
den, einschließlich der hierfür erforderli-
chen Wege. Der gesetzliche Unfallschutz
ist beitragsfrei.
Der Versicherungsschutz bezieht sich nur
auf die Person selbst; er beinhaltet keinen
Ersatz von Sachschäden.
Weitere Infos zu den beiden Themen gibt
es beim Feuerwehrportal der UKH Hessen
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www.feuerwehrportal-hessen.deFoto: Tommy Windecker
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