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BRANDHEIß

FLORIAN HESSEN 8 | 2015

9

nur die gemeinnützigen Satzungszwecke

wie Brandschutz und Jugendarbeit verwirk-

licht werden. Wirtschaftliche Aktivitäten

wie Vereinsfeste, der Verkauf von Speisen

und Getränken beim Osterfeuer oder auf

demWeihnachtsmarkt, die Vermögensver-

waltung durch Zins- oder Mieteinnahmen,

sowie die Pflege der Kameradschaft und

vereinsinternen Geselligkeit mit Weih-

nachtsfeiern, Aktivenfreizeiten und Ver­

einsausflügen sind zwar zulässig. Siemüs-

sen aber von untergeordneter Bedeutung

sein und dürfen nicht zum Selbst- oder gar

Hauptzweck der Vereinsarbeit werden.

Zuwendungen an Mitglieder

Die Durchführung von Übungen oder Aus-

und Fortbildungsveranstaltungen sind zur

Erfüllung der eigenen Satzungszwecke

zwingend notwendig. Es ist daher natür-

lich erlaubt, dass der Verein diese finan-

ziert. Dazu gehört selbstverständlich auch

die Beköstigung und Verpflegung der Teil-

nehmerinnen und Teilnehmer mit Speisen

und Getränken. Die Feuerwehrvereine

müssen also keine Angst um ihre Gemein-

nützigkeit haben, wenn sie ihren Mitglie-

dern bei den genannten Veranstaltungen

kostenlos Bratwürstchen oder Mettbröt-

chen zur Verfügung stellen.

Soweit der Feuerwehrverein aber etwa

Weihnachtsfeiern, Aktivenfreizeiten, Aus-

flüge oder andere interne gesellige Veran-

staltungen ausrichtet und bezahlt, erfüllt

er damit nicht seinen satzungsmäßigen

Zweck des freiwilligen Feuerschutzes. Es

handelt sich um klassische Maßnahmen

der Mitgliederbetreuung. Hierbei steht die

Geselligkeit im Vordergrund. Entspre-

chende Ausgaben des Vereins stellen

Zuwendungen an Vereinsmitglieder dar.

Diese sind nur zulässig, soweit Annehm-

lichkeiten vorliegen, die allgemein üblich

und angemessen sind.

Als Richtschnur für die Angemessenheit

dient regelmäßig der Jahresmitgliedsbei-

trag, d.h. die Summe der Annehmlichkei-

ten sollte diesen Betrag grundsätzlich

nicht übersteigen. Es gibt aber keine feste

betragsmäßige Grenze. Solange der Verein

also derartige Ausgaben im angemesse-

nen Rahmen hält, ist die Gemeinnützigkeit

nicht in Gefahr.

Zeitnahe Mittelverwendung

Hin und wieder fragen hessische Finanzäm-

ter bei Feuerwehrvereinen auch nach, warum

Gelder des Vereins nicht zeitnah ausgege-

ben, sondern angesammelt werden.

Ein gemeinnütziger Verein muss nämlich

seine beispielsweise im Jahr 2015 erhalte-

nen Einnahmen bis spätestens zumEnde des

Jahres 2017 ausgeben. Eine Ausnahme bildet

lediglich die Bildung von Projektrücklagen,

weil etwa in den nächsten vier bis fünf Jahren

ein Feuerwehrfahrzeug angeschafft werden

soll. Oder aber die Bildung einer freien Rück-

lage, um kurzfristig entstehende Vereins-

ausgaben zu finanzieren oder Geld für wirt-

schaftlich schlechtere Zeiten zurückzulegen.

Um Nachfragen der Finanzämter zu vermei-

den, sollte der Verein in seiner Steuer­

erklärung immer Angaben zur Bildung von

Rücklagen machen und die Gründe dafür

darlegen.

Weitere Informationen

Nähere Hinweise zur Rücklagenbildung

sowie viele weitere Informationen und

Tipps zum Steuerrecht für gemeinnützige

Vereine finden Sie in unserem im „Steuer-

wegweiser für gemeinnützige Vereine und

Übungsleiter/-innen“. Dieser kann auf der

Internetseite meines Ministerium – www.

finanzen.hessen.de

– heruntergeladen

oder bei den hessischen Finanzämtern

abgeholt werden.

Also, auch die Bratwurst kann gemein­

nützig sein und gehört nach einer anstren-

genden Übung natürlich dazu. So wie die

Freiwilligen Feuerwehren zu uns in Hessen

gehören –mit ihrem tollen Einsatz für Leib

und Leben!

Fotos: HMdF,

seanlockephotography,

fotolia.com

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