

BRANDHEIß
FLORIAN HESSEN 8 | 2015
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nur die gemeinnützigen Satzungszwecke
wie Brandschutz und Jugendarbeit verwirk-
licht werden. Wirtschaftliche Aktivitäten
wie Vereinsfeste, der Verkauf von Speisen
und Getränken beim Osterfeuer oder auf
demWeihnachtsmarkt, die Vermögensver-
waltung durch Zins- oder Mieteinnahmen,
sowie die Pflege der Kameradschaft und
vereinsinternen Geselligkeit mit Weih-
nachtsfeiern, Aktivenfreizeiten und Ver
einsausflügen sind zwar zulässig. Siemüs-
sen aber von untergeordneter Bedeutung
sein und dürfen nicht zum Selbst- oder gar
Hauptzweck der Vereinsarbeit werden.
Zuwendungen an Mitglieder
Die Durchführung von Übungen oder Aus-
und Fortbildungsveranstaltungen sind zur
Erfüllung der eigenen Satzungszwecke
zwingend notwendig. Es ist daher natür-
lich erlaubt, dass der Verein diese finan-
ziert. Dazu gehört selbstverständlich auch
die Beköstigung und Verpflegung der Teil-
nehmerinnen und Teilnehmer mit Speisen
und Getränken. Die Feuerwehrvereine
müssen also keine Angst um ihre Gemein-
nützigkeit haben, wenn sie ihren Mitglie-
dern bei den genannten Veranstaltungen
kostenlos Bratwürstchen oder Mettbröt-
chen zur Verfügung stellen.
Soweit der Feuerwehrverein aber etwa
Weihnachtsfeiern, Aktivenfreizeiten, Aus-
flüge oder andere interne gesellige Veran-
staltungen ausrichtet und bezahlt, erfüllt
er damit nicht seinen satzungsmäßigen
Zweck des freiwilligen Feuerschutzes. Es
handelt sich um klassische Maßnahmen
der Mitgliederbetreuung. Hierbei steht die
Geselligkeit im Vordergrund. Entspre-
chende Ausgaben des Vereins stellen
Zuwendungen an Vereinsmitglieder dar.
Diese sind nur zulässig, soweit Annehm-
lichkeiten vorliegen, die allgemein üblich
und angemessen sind.
Als Richtschnur für die Angemessenheit
dient regelmäßig der Jahresmitgliedsbei-
trag, d.h. die Summe der Annehmlichkei-
ten sollte diesen Betrag grundsätzlich
nicht übersteigen. Es gibt aber keine feste
betragsmäßige Grenze. Solange der Verein
also derartige Ausgaben im angemesse-
nen Rahmen hält, ist die Gemeinnützigkeit
nicht in Gefahr.
Zeitnahe Mittelverwendung
Hin und wieder fragen hessische Finanzäm-
ter bei Feuerwehrvereinen auch nach, warum
Gelder des Vereins nicht zeitnah ausgege-
ben, sondern angesammelt werden.
Ein gemeinnütziger Verein muss nämlich
seine beispielsweise im Jahr 2015 erhalte-
nen Einnahmen bis spätestens zumEnde des
Jahres 2017 ausgeben. Eine Ausnahme bildet
lediglich die Bildung von Projektrücklagen,
weil etwa in den nächsten vier bis fünf Jahren
ein Feuerwehrfahrzeug angeschafft werden
soll. Oder aber die Bildung einer freien Rück-
lage, um kurzfristig entstehende Vereins-
ausgaben zu finanzieren oder Geld für wirt-
schaftlich schlechtere Zeiten zurückzulegen.
Um Nachfragen der Finanzämter zu vermei-
den, sollte der Verein in seiner Steuer
erklärung immer Angaben zur Bildung von
Rücklagen machen und die Gründe dafür
darlegen.
Weitere Informationen
Nähere Hinweise zur Rücklagenbildung
sowie viele weitere Informationen und
Tipps zum Steuerrecht für gemeinnützige
Vereine finden Sie in unserem im „Steuer-
wegweiser für gemeinnützige Vereine und
Übungsleiter/-innen“. Dieser kann auf der
Internetseite meines Ministerium – www.
finanzen.hessen.de– heruntergeladen
oder bei den hessischen Finanzämtern
abgeholt werden.
Also, auch die Bratwurst kann gemein
nützig sein und gehört nach einer anstren-
genden Übung natürlich dazu. So wie die
Freiwilligen Feuerwehren zu uns in Hessen
gehören –mit ihrem tollen Einsatz für Leib
und Leben!
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