34 FLORIAN HESSEN 5 | 2016
gehörige sind über die UKH-Satzung geregelt und ergänzen die
Regelleistungen.
2. Ist ein Betreuer nicht Mitglied der aktiven Feuerwehr, so kann
er dennoch nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung ver-
sichert werden, und zwar, wenn er für die Kommune „wie ein
Beschäftigter“ tätig wird. Voraussetzung für den Unfallversi-
cherungsschutz ist dann, dass es sich um eine ernstliche, der
Kommune dienliche Tätigkeit handelt. Und: Die Person muss
von der Kommune offiziell beauftragt werden, als Betreuerin
oder Betreuer tätig zu werden. Bei einem Unfall sind diese Per-
sonen in vollem Umfang „wie ein Beschäftigter“ abgesichert.
Der Unfallschutz umfasst nicht nur die Gruppenstunden, sondern
auch die Teilnahme an Ausflügen und anderen Freizeitaktivitäten,
solange eine Veranstaltung der Kinderfeuerwehr vom Verantwort-
lichen der Feuerwehr getragen wird. Auch die Wege, die mit diesen
Frankfurt
Die Unfallkasse Hessen (UKH) schützt Menschen, die sich im Inte-
resse der Allgemeinheit besonders engagieren, wie die Angehö-
rigen der Freiwilligen Feuerwehren. Auch die Kindergruppen in
den Freiwilligen Feuerwehren sind bei der UKH versichert. Voraus-
setzung ist, dass die Kinderfeuerwehr dem öffentlich-rechtlichen
Teil der Feuerwehr zugeordnet ist und die Kinder mindestens
sechs Jahre alt sind.
Eine Frage wird uns häufig gestellt: Sind auch die Betreuerinnen
und Betreuer der Kinderfeuerwehren gesetzlich abgesichert? Die
Antwort lautet: Ja! Es gibt zwei Möglichkeiten für deren gesetzli-
chen Versicherungsschutz:
1. Sie sind gleichzeitig Angehörige der öffentlich-rechtlichen
Feuerwehr. Somit besteht Versicherungsschutz über die Zuge-
hörigkeit zur Feuerwehr. Die Mehrleistungen für Feuerwehran-
IM FOKUS
Die Unfallkasse Hessen informiert:
Großer Schutz für
kleine Brandschützer