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34 FLORIAN HESSEN 5 | 2016

gehörige sind über die UKH-Satzung geregelt und ergänzen die

Regelleistungen.

2. Ist ein Betreuer nicht Mitglied der aktiven Feuerwehr, so kann

er dennoch nach einer anderen gesetzlichen Bestimmung ver-

sichert werden, und zwar, wenn er für die Kommune „wie ein

Beschäftigter“ tätig wird. Voraussetzung für den Unfallversi-

cherungsschutz ist dann, dass es sich um eine ernstliche, der

Kommune dienliche Tätigkeit handelt. Und: Die Person muss

von der Kommune offiziell beauftragt werden, als Betreuerin

oder Betreuer tätig zu werden. Bei einem Unfall sind diese Per-

sonen in vollem Umfang „wie ein Beschäftigter“ abgesichert.

Der Unfallschutz umfasst nicht nur die Gruppenstunden, sondern

auch die Teilnahme an Ausflügen und anderen Freizeitaktivitäten,

solange eine Veranstaltung der Kinderfeuerwehr vom Verantwort-

lichen der Feuerwehr getragen wird. Auch die Wege, die mit diesen

Frankfurt

Die Unfallkasse Hessen (UKH) schützt Menschen, die sich im Inte-

resse der Allgemeinheit besonders engagieren, wie die Angehö-

rigen der Freiwilligen Feuerwehren. Auch die Kindergruppen in

den Freiwilligen Feuerwehren sind bei der UKH versichert. Voraus-

setzung ist, dass die Kinderfeuerwehr dem öffentlich-rechtlichen

Teil der Feuerwehr zugeordnet ist und die Kinder mindestens

sechs Jahre alt sind.

Eine Frage wird uns häufig gestellt: Sind auch die Betreuerinnen

und Betreuer der Kinderfeuerwehren gesetzlich abgesichert? Die

Antwort lautet: Ja! Es gibt zwei Möglichkeiten für deren gesetzli-

chen Versicherungsschutz:

1. Sie sind gleichzeitig Angehörige der öffentlich-rechtlichen

Feuerwehr. Somit besteht Versicherungsschutz über die Zuge-

hörigkeit zur Feuerwehr. Die Mehrleistungen für Feuerwehran-

IM FOKUS

Die Unfallkasse Hessen informiert:

Großer Schutz für

kleine Brandschützer