FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2020

FLORIAN 1 | 2020 27 IM FOKUS Literaturhinweise (alle Links zum 05.09.19 überprüft): A DAC: https://www.adac.de/der-adac/rechtsberatung/ausruestung-und- wartung/winterreifenpflicht-faq/ (abgerufen: 15.01.2020) ADAC: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/reifen/sicherheit/reifenprofil/ (abgerufen: 15.01.2020) ADAC: https://www.adac.de/verkehr/verkehrsvorschriften-verkehrssicherheit/ sicher-unterwegs-wetter/schneeketten/ (abgerufen: 15.01.2020) BGL e.V.: http://www.bgl-ev.de/images/downloads/initiativen/sicher_schnee.pdf (abgerufen 15.01.2020) Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI): Klarstellung zu Spezialreifen von Spezialfahrzeugen in Verkehrsblatt Deutschland 21/2018 vom 15.11.2018 Cimolino, Ulrich und Zawadke, Thomas (Hrsg.): Einsatzfahrzeuge - Technik, Reihe Einsatzpraxis, ecomed Verlag, Landsberg, 2005 Continental: Europäische Vorschriften zur Winterausrüstung bei LKW und Bussen, Winter 2019/2020, https://www.continental-reifen.de/bus-und-lkw/reifenwissen/ wintervorschriften (abgerufen: 15.01.2020) DSLV: Bundesrat verschiebt Winterreifenpflicht für LKW-Lenkachsen, https://www.dslv.org/dslv/web.nsf/id/li_fdihakhkly.html (abgerufen: 15.01.2020) FUK-Nord: https://www.hfuknord.de/hfuk-wAssets/docs/service-und-downloads/ download-praevention/sicherheitsbrief18.pdf (abgerufen: 15.01.2020) Innenministerium Sachsen-Anhalt: Handlungsempfehlung Winterreifenpflicht, 04.01.2011, http://www.inneres.sachsen-anhalt.de/ibk-heyrothsberge/download/geset- ze/bs_erlasse/Handlungsempfehlung_Winterreifenpflicht.pdf (abgerufen: 15.01.2020) OLG Oldenburg: PM vom 12.7.2010 VRÖ: Reifenfibel 2015, http://www.vroe.at/docudb/psfile/doc/99/LKW_ Fibel54ef51c1d7a98.pdf (abgerufen: 15.01.2020) Endnoten 1 Achtung: Der „Rettungsdienst“ ist ausdrücklich NICHT in § 35 (1) StVO als Or- ganisation genannt. Dort sind nur die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuer- wehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst konkret genannt. Nach § 35 (5a) StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes nur von den Vorschrif- ten (der StVO) befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu ret- ten, oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Das bedeutet, dass für alle Fahrzeuge von Organisationen des Rettungsdienstes, die nicht z.B. als Feuerwehrfahrzeug (SoKFZ Feuerwehr) zugelassen sind, oder nicht erklärtermaßen dem Katastrophenschutz zugehörig sind, MÜSSEN mit Win- terreifen versehen werden. (Egal ob es für diese Fahrzeuge nach den Ausnah- menbeschreibungen „bauartbedingt“ (serienmäßig?) überhaupt geeignete Reifen gibt, oder nicht.) Hat also eine Organisation entsprechende Fahrzeuge, z.B. G-RTW, GW-Küche, Schwerlast- oder Intensivtransportwagen usw., die nicht unter die SoKFZ Feuer- wehr bzw. die Verwendung im Katastrophenschutz fallen, dann müssen die Fahr- zeuge entweder so ertüchtigt werden, dass dafür geeignete Reifen beschafft und verwendet werden, oder die Fahrzeuge dürfen ohne entsprechende Reifen unter den Voraussetzungen der Winterreifenpflicht NICHT genutzt werden! Auch eine Verwendung im Einsatzfall ist sonst nicht möglich! 2 Hier gibt es noch eine Ausnahme bis längstens 30.06.2020, vgl. DSLV, 2017. Diese Ausnahme ist aber ebenfalls wieder an Bedingungen geknüpft! Meine Auf- fassung dazu: Werden vor dem 30.06.2020 noch M+S-Reifen auf der/den (ver- mutlich nur vorderen) Lenkachse(n) genutzt, die vor dem 31.12.2017 produziert wurden, sind diese bis zum 30.09.2024 als Winterreifen anerkannt und das ist damit zulässig. 3 Das bedeutet, dass man eine verschiebbare oder anders lösbare Aufgabe dann nicht mit den nicht passend ausgerüsteten Fahrzeugen erledigen darf. Beispiel: Bringen einer Kettensäge aus der Beladung in eine Fachwerkstatt. (Das geht oft auch an einem anderen Tag (ohne Schnee) bzw. natürlich auch mit anderen Fahr- zeugen!) 4 Achtung: Formaljuristisch können bei geeigneten Witterungsverhältnissen natürlich auch Sommerreifen im Winter gefahren werden. Das hätte aber zur Folge, dass bei einem Wintereinbruch in jedem Fall kurzfristig der Reifen ge- wechselt werden müsste. Für Betreiber von Einsatzfahrzeugen größerer Anzahl ist dies schon rein logistisch unmöglich, für Einsatzfahrzeuge (hier v.a. Ret- tungsdienst) die regelmäßig auch andere Bereiche anfahren müssen, gilt das erst recht. Daher bleibt faktisch nur der Verzicht auf Sommerreifen während der Wintersaison - und die ist für die verschiedenen Regionen unterschiedlich lang. 5 Der ADAC, 2019, nennt mindestens 4 mm notwendige Rest-Profiltiefe für Win- terreifen, in Österreich gilt ein Winterreifen mit weniger als 4 mm danach als Sommerreifen, während der deutsche Gesetzgeber in StVZO § 36 (2) noch mit mind. 1,6 mm im mittleren Bereich der Lauffläche auf 3/4 der Laufflächenbreite zufrieden ist. Diese Empfehlung gilt so schon für normale PKW – und nicht für Fahrzeuge, die Menschenleben retten – und nicht gefährden sollen! 6 Das IM Sachsen-Anhalt gibt in seiner Handlungsempfehlung für LKW die Mei- nung des Bundesverbandes für Reifen und Vulkanisierhandwerk wieder, der von 6 – 8 mm nötiger Profiltiefe für LKW-Reifen spricht.; der entsprechende österrei- chische Verband VRÖ nennt mindestens 8 mm als nötige Profiltiefe für „Winterrei- fen“ an LKW oder Bussen. Diese Empfehlung gilt so schon für normale LKW – und nicht für Fahrzeuge, die Menschenleben retten – und nicht gefährden sollen! 7 6 Jahre ist z.B. das vorgeschriebene maximal zulässige Reifenalter für Anhän- ger an Gespannen mit 100 km/h-Zulassung nach § 18 (5) - bzw. § 3 entspre- chender AusnahmeVO der StVO! Stabile Gleitschutzketten können nicht nur auf Schnee, sondern auch in schwerem Gelände eine wertvolle Traktionshilfe sein. Ihre Anwendung muss geübt werden.

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