FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2018

28 FLORIAN 1 | 2018 IM FOKUS ein Jahr verkürzt werden (Anlage 3 Buchst. b). 4. Die Anzahl der erforderlichen Sonder- lehrgänge für die Erlangung des Dienst- grades Oberbrandmeisterin/Oberbrand- meister ist von 5 auf 6 und für die Erlangung des Dienstgrades Haupt- brandmeisterin/Hauptbrandmeister von 5 auf 7 angehoben worden (Anlage 3 Buchst. b). 5. § 4 Abs. 2 wurde dahin gehend geän- dert, dass der Gemeindevorstand nun den Angehörigen der Feuerwehren den Dienstgrad verleiht und diese Aufgabe nicht mehr zwingend der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr vorbehalten ist. Als Selbstverwaltungsangelegenheit steht es den Gemeinden frei, diese Aufgabe mittels örtlicher Satzung an die Leiterin oder den Leiter der Feuer- wehr zu delegieren oder aber dies zur Entlastung des Ehrenamtes in der Ver- waltung zu organisieren. 6. Aufgrund aus der Praxis gewonnener Erfahrungen waren Änderungen zur Mindestschutzausrüstung von Einsatz- kräften erforderlich. In begründeten Einzelfällen kann die Einsatzleitung deshalb nun nach Beurteilung der Ge- fährdungslage von der vorgeschriebe- nen Mindestschutzausrüstung abwei- chen (§ 3 Abs. 1). Dadurch soll der Einsatzleitung für den Fall, dass Ge- fährdungen der Einsatzkräfte ausge- schlossen sind, ermöglicht werden, das Ablegen der Mindestschutzausrüs- tung anzuordnen, wenn dies z. B. dem Gesundheitsschutz der Einsatzkräfte dient (z. B. Gefahr des Wärmestaus) oder zur Erleichterung der Arbeit bei- trägt. 7. Es wurden Änderungen und/oder Aktu- alisierungen bei Teilen der Schutzklei- dung (Wetterschutzjacke, Feuerwehr- überjacke, Feuerwehrüberhose, Warn- kleidung, Feuerwehrhelm und Schutz- handschuhe) vorgenommen. 8. Die Anlage 2 Buchst. a wurde um ein weiteres Modell einer Dienstjacke als zusätzliche Alternative ergänzt. 9. Der Lehrgang „Leiter einer Feuer- wehr“ (Anlage 5 Buchst. b) wurde für Wehrführerinnen und Wehrführer zum Bedarfslehrgang. 10. Die Helmkennzeichnung (Anlage 6 Buchst. a) soll nun ausschließlich der Qualifikationskennzeichnung die- nen. Nach der neuen Regelung tra- gen Wehrführerinnen und Wehrführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nunmehr die Helmkenn- zeichnung entsprechend ihrer Quali- fikation, um diese an Einsatzstellen erkennen zu können. Zur Gewährleis- RETT mobil 2018 18. Europäische Leitmesse für Rettung und Mobilität 18 th European Leading Exhibition for Rescue and Mobility www.rettmobil.org FACHPROGRAMM: Podiumsdiskussion Messe-Forum Medizinisch-Rettungsdienstliche Fortbildungen Workshops Fulda | Messe Galerie 16.– 18. Mai 2018 Mittwoch–Freitag 9–17 Uhr Fulda | Fair Gallery 16 th – 18 th May 2018 Wednesday–Friday 9am–5pm Anzeige tung eines Bestandsschutzes sieht § 12 Abs. 2 HFDV eine Übergangsre- gelung für den Zeitraum „bis zum Ende der laufenden Wahlperiode des jeweiligen Amtes“ vor. 11. Die Helmkennzeichnung „Sanitäterin/ Sanitäter der Feuerwehr“ (Anlage 6 Buchst. a) darf auch bei einer höheren Qualifizierung (z. B. Rettungssanitäte- rin/Rettungssanitäter, Rettungsassis- tentin/Rettungsassistent, Notfallsanitä- terin/Notfallsanitäter) getragen wer- den. 12. Die Beschäftigten der Brandschutz- dienststellen mit feuerwehrtechnischer Ausbildung wurden in den Geltungs- bereich der HFDV aufgenommen (§ 1 Abs. 1). Den Landkreisen und den kreis- angehörigen Gemeinden, die ein eige- nes Bauaufsichtsamt haben, wird im Rahmen einer „Kann-Vorschrift“ die Entscheidung überlassen, ob ihre Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter Dienst- kleidung tragen (§ 2 Abs. 2). Eine Lesefassung der geänderten HFDV ist auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter: > https://innen.hessen.de/sites/default/files/ media/lesefassung_hfdv.pdf) abrufbar. T EXT : I SABEL S EEGER , HM D IS

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