FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2018

FLORIAN 1 | 2018 27 IM FOKUS die Schnittstelle zwischen präklinischer Notfallversorgung und Klinik stetig. Dazu zählte beispielsweise auch die Ausbildung von Feuerwehrangehörigen zum Rettungssanitäter, zum Rettungs- assistenten sowie zum Notfallsanitäter. Bei den Kolleginnen und Kollegen der Klinik, der Berufsfeuerwehr und der Bundespolizei ist der passionierte Reiter wegen seiner ruhigen, besonnenen Art sowie seiner Teamfähigkeit sehr beliebt. Er hat sich außerdem in der ambulanten und klinischen Versorgung von verletzten Feuerwehrangehörigen viele Verdienste erworben. T EXT : H ARALD E CKER , HM D IS F OTOS : ZSH C HRISTOPH 2, F RANKFURT Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung geändert Neuregelung seit 23. November 2017 in Kraft W IESBADEN Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat die Hessische Feuer- wehrbekleidungs- und Dienstgradverord- nung (HFDV) vom 19. Dezember 2012 über- arbeitet und durch die Verordnung zur Än- derung der Hessischen Feuerwehrbeklei- dungs- und Dienstgradverordnung vom 6. November 2017 geändert. Die Änderun- gen sind am 23. November 2017 in Kraft getreten. Es wurden insbesondere Anpas- sungen im Geltungsbereich und Änderun- gen bei der Verleihung von Dienstgraden sowie bei der Mindestschutzausrüstung von Einsatzkräften und der Helmkennzeich- nung vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen: 1. Die Verleihung von Dienstgraden bei der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt nun einheitlich nach den Voraus- setzungen der Anlage 3 Buchst. b (dies war ursprünglich die Anlage 3 Buchst. c). Zivilschutz-Hubschrauber (ZSH) Christoph 2 und 7 Die orangefarbenen Hubschrauber sind Teil des Ausstattungs- potenzials, das der Bund den Ländern für den Zivil- und Katas- trophenschutz zur Verfügung stellt. Christoph 2 (Frankfurt) und Christoph 7 (Kassel) werden vom Land im Katastrophen- schutz und in der Luftrettung eingesetzt. Dieses hat die ZSH- Einsatzregelung mit gemeinsamem Erlass des Hessischen Mi- nisteriums des Innern und für Sport (HMdIS) sowie des Hessi- schen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) vom 7. April 2017 fortgeschrieben. 2. Die für die Erlangung des Dienstgrades Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann erfor- derliche Dienstzeit von ursprünglich zwei Jahren wurde gestrichen (Anlage 3 Buchst. b). Der Dienstgrad Feuer- wehrfrau/Feuerwehrmann kann nun nach Abschluss des Grundlehrgangs verliehen werden. 3. Bei Besitz der Leistungsspange der Jugendfeuerwehr kann nun die er- forderliche Dienstzeit für die Ver- leihung des Dienstgrades Oberfeuer- wehrfrau/Oberfeuerwehrmann um Dr. von Bodman im Einsatz.

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