FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2018

FLORIAN 1 | 2018 29 IM FOKUS Hessische Fahrberechtigungs- verordnung überarbeitet Ab sofort gilt altersunabhängige Fünfjahresfrist – mit Bestandsschutz für erteilte Fahrberechtigungen W IESBADEN Die überarbeitete Hessische Fahrberechti- gungsverordnung (HFbV) ist mit Wirkung vom 6. Dezember 2017 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Generell gilt ab sofort eine altersunabhän- gige Fünfjahresfrist für die Neuerteilung von Fahrberechtigungen sowie für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung. Dabei gewährt die Verordnung jedoch ei- nen Bestandsschutz durch eine Über- gangsregelung. Diese sieht eine unbefris- tete Gültigkeit bis zum 50. Lebensjahr vor, an die sich dann erst eine fünfjährige Be- fristung für bereits erteilte Fahrberechti- gungen anschließt. Die Hessische Fahrberechtigungsverordnung war – wie alle neuen Verordnungen – auf fünf Jahre befristet. Sie wäre am 31. De- zember 2017 außer Kraft getreten. Im Rah- men des Evaluierungsverfahrens und des sich an den ersten Kabinettsdurchgang anschließenden Anhörungsverfahrens hat sich gezeigt, dass sich die Verordnung be- währt hatte. Gleichwohl waren redaktionel- le Anpassungen und klarstellende Ände- rungen in einigen wenigen Vorschriften vorzunehmen: Die wesentlichsten Aspekte der Neufassung: 1. In § 7 Satz 2 HFbV wird nunmehr die ent- sprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), in der durch Verordnung vom 21. Dezem- ber 2016 (BGBl. I S. 3083) geänderten Fassung, bestimmt. Dies bedeutet, dass gemäß dem ab 28. Dezember 2016 (Inkrafttreten der Verordnung vom 21. Dezember 2016) geltenden Fahrerlaubnis- recht eine neue Fahrerlaubnis schon nach fünf Jahren beantragt und die gesundheitliche Eignung nachgewiesen werden müssen. Es ist geboten, dass diese Änderungen der FeV in der Zweiten Verordnung zur Änderung der HFbV nach- vollzogen werden. 2. Nach § 10 Satz 2 HFbV (Übergangs- vorschriften) bleiben allerdings Fahrbe- rechtigungen, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverord- nung am 6. Dezember 2017 erteilt wur- den, bis zur Vollendung des 50. Lebens- jahres gültig. Seit 6. Dezember 2017 dürfen neue Fahrberechtigungen alters- unabhängig nur noch auf fünf Jahre be- fristet erteilt werden. Die gesamte überarbeitete Fahrberechti- gungsverordnung finden Sie unter: > https://innen.hessen.de/sites/default/files/ media/lesefassung_der_hfbv_v._16.2.12_zu- letzt_geaendert_durch_vo_v._18._11.17_0.pdf T EXT : A RMIN K LAB , HM D IS F OTO : FOTOLIA . COM /MAK – STOCK . ADOBE . COM

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