Page 21

Florian_06_15

ten der Eigentümer der Anlage gehen und können nicht von der Allgemeinheit getragen werden. Aus diesem Grund ist zur Kostenerstattung § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG heranzuziehen. Er legt fest, dass die Personen kostenpflichtig sind, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde. Als Leistung sind das Ausrücken und die Erkundung über das Vorliegen eines Brandes, nicht aber die Brandbekämpfung zu sehen. Dazu sollte dieser Gebührentatbestand in die örtlichen Gebührenordnungen aufgenommen werden, z. B. als „Fehlalarm durch Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind“. 3. Fehlalarme durch bei privaten Sicherheitsdiensten aufgeschaltete Gefahrenmeldeanlagen Meist gewerbliche Betriebe besitzen Gefahrenmeldeanlagen, die Einbrüche detektieren und diese einer Zentrale eines privaten Sicherheitsunternehmens melden. Da die Technik nahezu identisch ist, können anstatt verschiedener Einbruchsmelder auch Rauchmelder an diese Gefahrenmeldeanlagen angeschlossen werden. Ein Feuer wird so dem Sicherheitsunternehmen gemeldet, das die zuständige Zentrale Leitstelle anruft und einen Brand meldet. Dieses Meldesystem entspricht ebenfalls keiner Brandmeldeanlage. Auch hier gilt, dass das Sicherheitsunternehmen eine Leistung der Feuerwehr, nämlich das Ausrücken und eine Erkundung ohne gesicherte Öffnung eines Fensters durch die Feuerwehr Seeheim über eine Steckleiter zur Lageerkundung Kenntnisse, ob tatsächlich ein Brand vorliegt, verlangt. Ein Fehlalarm wird billigend in Kauf genommen. Aus diesem Grund kann auch hier eine Kostenerstattung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG erfolgen, sollte aber als Gebührentatbestand in die örtliche Gebührenordnung aufgenommen werden, beispielsweise als „Fehlalarm durch Meldung von Sicherheitsunternehmen“. Allen drei Arten von Fehlalarmen ist gemeinsam, dass sie von Anlagen ausgelöst werden, die keine (bauaufsichtlich geforderte) Brandmeldeanlagen zur Erreichung des Schutzzieles „Weiterleitung zur Alarmierung der Feuerwehr“ sind. Deshalb fehlen auch notwendige konzeptionelle Bestandteile, wie Feuerwehrschlüsseldepot mit Objektschlüssel, Feuerwehrplan, Brandmeldezentrale mit Anzeigetableau und Bedienfeld und Laufkarten zu den Meldern, um vor Ort schnell erkunden und ggf. die Brandbekämpfung einleiten zu können. Exkurs Eine weitere Variante ist der Anruf bei der örtlich zuständigen Feuerwehr durch die Zentrale des privaten Sicherheitsunternehmens. Bei einer Freiwilligen Feuerwehr wird dieser Anruf wohl auf dem Handy einer Führungskraft erfolgen. Und was macht diese dann? Lässt sie alarmieren oder erkundet sie zunächst alleine? Das verfolgte Ziel ist, die Zeit bis zur Feststellung des tatsächlichen Vorliegens eines Feuers und damit auch die Aufnahme der Brandbekämpfung zu verkürzen, was eigentlich durch den Außendienstmitarbeiter des Sicherheitsunternehmens zu erfolgen hat. Aber ohne diesen Außendienstmitarbeiter kommt die Feuerwehr auch nicht in das Objektgebäude, da kein Feuerwehrschlüsseltresor mit Objektschlüssel vorhanden ist und der Objektschlüssel vom Außendienstmitarbeiter erst mitgebracht werden muss. Hier werden nicht nur Fehlalarme einkalkuliert, sondern der Feuerwehr wird ein hohes Maß an Verantwortung übertragen. Für die ergriffenen Maßnahmen muss sie sich ggf. nachher noch rechtfertigen: Warum waren so viele oder zu wenige Einsatzkräfte alarmiert worden? War die gewaltsame Türöffnung wirklich notwendig gewesen usw.? Zum Schluss kann es passieren, dass wegen des Gebührenbescheides noch vor dem Verwaltungsgericht verhandelt werden muss. Die Feuerwehr sollte daher möglichst entsprechende Anliegen eines Sicherheitsunternehmens ablehnen. Auch von der Übernahme eines Objektschlüssels wird abgeraten. Text: Klaus Hahn, Armin Klab, HMdIS Fotos: HMdIS, Klaus Kraft, Freiwillige Feuerwehr Seeheim ANZEIGE FLORIAN HESSEN 06/2015 21


Florian_06_15
To see the actual publication please follow the link above