Page 20

Florian_06_15

Neue Arten von Fehlalarmen Wer trägt die Kosten? Banner der Rauchwarnmelderkampagne n Wiesbaden Grundsätzlich können die Kosten für einen Fehlalarm nicht der Person in Rechnung gestellt werden, die aufgrund des Rauchwarntones die Feuerwehr gerufen hat. Ausnahme: Man kann ihr nachweisen, dass sie vorsätzlich die Feuerwehr gerufen hat, obwohl sie wusste, dass es sich nicht um den Rauchwarnton handelt, sondern den Batteriealarmton, nur damit die Feuerwehr vielleicht den Ton abschaltet. Dann wären die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG für den Kostenersatz erfüllt. Auch der Wohnungseigentümer kann nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da er den Rauchwarnmelder nicht zur Alarmierung des Nachbarn, sondern zur „Warnung und Selbstrettung von in der Wohnung befindlichen Personen“ installiert hat. Erscheint die gewaltsame Türöffnung unumgänglich, und stellt sich dann aber die Auslösung als Fehlalarm heraus, so muss nach hiesiger Rechtsauffassung für die entstandenen Schäden, z.B. an der Tür, zunächst der Haus- oder Wohnungseigentümer aufkommen, der nach der Hessischen Bauordnung zur Ausrüstung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern verpflichtet ist. Er ist sozusagen der „Betreiber“. Ob die Ursache für die Auslösung des Rauchwarntones ein Fehlverhalten des Wohnungsmieters war, etwa durch mangelnde Wartung oder Küchendämpfe, und folglich er für die Schäden aufkommen müsste, ist im Innenverhältnis zwischen beiden zu klären. Ergebnis: Gebührenfreiheit für Eigentümer und Mieter, jedoch Kostenübernahme der von der Feuerwehr verursachten Schäden durch den Wohnungs- bzw. Gebäudeeigentümer. 2. Fehlalarme durch vernetzte Rauchwarnmelder mit Anschluss an Telefonwählgeräte mit automatischer Sprachansage Einige Fachfirmen bieten als zusätzlichen Schutz Installationen vernetzter Rauchwarnmelder mit Anschluss an Telefonwählgeräte mit automatischer Sprachansage an. Das Gerät wählt nach Auslösung eines Rauchwarnmelders automatisch die Notrufnummer und gibt eine Sprachansage mit Brandmeldung und Adresse ab. Diese Installationen sind aber keine Brandmeldeanlagen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 7 HBKG. Damit liegen Fehlalarme in der Verantwortung der Gebäudeeigentümer bzw. der Besitzer dieser Geräte. Sie verlangen ein Ausrücken und eine Erkundung der Feuerwehr ohne gesicherte Kenntnisse, ob tatsächlich ein Brand vorliegt. Es liegt zwar keine Absicht einer böswilligen Alarmierung vor, aber es wird billigend in Kauf genommen, dass die Feuerwehr zu einem Fehlalarm ausrückt. Kosten solcher Fehlalarme müssen gleichwohl zu Las- Fehlalarme sind für Feuerwehren ein nicht zu unterschätzender zusätzlicher zeitlicher Aufwand. In den Jahren 2011 bis 2013 gab es in Hessen im Durchschnitt knapp 20.000 Fehlalarme – das sind gut ein Viertel aller Einsätze. Die technische Fortentwicklung der IT-Technik bei der Brandmelde- und Übertragungstechnik hat leider auch zur Folge, dass neue Arten von Fehlalarmen auftreten. Dieser Artikel beschreibt drei immer häufiger auftretende Arten, deren Kostenersatz nicht nach der kommunalen Feuerwehrgebührensatzung geltend gemacht werden kann, da es sich nicht um Brandmeldeanlagen handelt, wie sie in § 61 Abs. 2 Nr. 7 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) beschrieben sind. 1. Fehlalarme durch Rauchwarnmelder Aufgabe der Rauchwarnmelder nach Hessischer Bauordnung (HBO) ist, dass Personen, die sich in einer Wohnung befinden, möglichst frühzeitig gewarnt werden und sich so selbst retten können. Sie sollen – im Gegensatz zu Brandmeldeanlagen – nicht die Alarmierung an die Feuerwehr weiterleiten. Oftmals nehmen die Zentralen Leitstellen Notrufe besorgter Bürgerinnen und Bürger an, die einen Rauchwarnton aus einer Nachbarwohnung hören und folglich ein Feuer vermuten. Tatsächlich haben sie jedoch häufig weder Rauch gesehen noch Brandgeruch wahrgenommen. Trotzdem ist in jedem Fall die Feuerwehr zu alarmieren. Nach dem Eintreffen vor Ort hat die Feuerwehr eine angemessene Erkundung durchzuführen. Diese kann bei verschlossenen Wohnungstüren auchdurch die Fenster erfolgen. Nicht in jedem Fall wird zur Erkundung eine gewaltsame Türöffnung erforderlich sein, aber als letztes Mittel übrig bleiben. Nur um den Warnton abzuschalten, ist jedenfalls keine gewaltsame Türöffnung nötig. 20 FLORIAN HESSEN 06/2015


Florian_06_15
To see the actual publication please follow the link above