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Katastrophenschutz-Dienstvorschrift 510 Hessen veröffentlicht Mess- und Probenahmekonzept GABC ■ Wiesbaden Seit 1. September 2013 gilt die Katastrophenschutzdiensvorschrift 510 Hessen (KatSDV 510 HE) – Gefahrstoffnachweis und Notfallprobenahme im Katastrophenschutz des Landes Hessen. Sie ergänzt das Katastrophenschutz-Konzept aus 2011 und ist eine landeseinheitliche Grundlage für Ausbildung, Übung und den Einsatz der GABC-Züge im Katastrophenschutz des Landes Hessen. Die Dienstvorschrift regelt von nun an den Gefahrstoffnachweis und die Notfallprobenahme sowie zugehörige Einsatz- und Arbeitsabläufe. Für den ABC-Bereich waren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes (ZSNeuOG) vom 25.03.1997 ausschließlich für den Verteidigungs-Fall konzipierte, bundeseinheitliche Dienstvorschriften gültig. Neue Vorschriften hierzu gab es seitdem nicht, da keine einheitlichen Strukturen für die Einheiten des ABC- Bereichs existieren. In Hessen entstanden regional verschiedene Standards für Messungen und Probenahme (Messkonzept Südhessen, Frankfurt, Lahn-Dill, Landkreis Kassel, etc.). Hieraus entwickelte eine Arbeitsgruppe nun ein landeseinheitliches Konzept. Die Arbeitsgruppe bestand aus fachkundigen Mitgliedern, die vom Landesfeuerwehrverband Hessen, der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Hessen, dem Werkfeuerwehrverband Hessen und den Regierungspräsi- Messung mit Prüfröhrchen. dien vorgeschlagen wurden. Zusätzlich hat das Innenministerium Personen eingeladen, die eine besondere fachliche Qualifikation besitzen, z.B. aus anderen Ministerien, aus der chemischen Industrie, dem Strahlenschutz, Instituten oder aus Fachbehörden. Die erste Sitzung der Arbeitsgruppe zur Erstellung einer „Handlungsempfehlung Gefahrstoffnachweis und Notfallprobenahme Hessen“ fand im August 2010 statt. Ziel war nicht, „das Rad neu zu erfinden“. Ziel war die Vernetzung dieses Wissens und der Regelwerke unter Festlegung landesweit einheitlicher Standards zur ➔Einsatzvorbereitung, ➔Einsatztaktik und ➔Ausrüstung. Und so hat die Gruppe auf bekanntes Wissen und Inhalte aus anderen Regelwerken zurückgegriffen und in einigen Kapiteln ältere Regelwerke einfließen lassen, so z.B. die „gelben Biblis-Ordner“. Vervollständigt wird die Dienstvorschrift durch B- und C-spezifische Vorgaben. Das ein oder andere Kapitel, insbesondere zur Einsatzvorbereitung und die Anlagen erfordern ortsspezifische Bearbeitungen und Ergänzungen. Nachfolgend sollen exemplarisch einige Inhalte angerissen werden. Erstellung eines Messpunktekatasters Ein Messpunktekataster ist eine einsatztaktisch vorgeplante und in Karten oder kartographischen Systemen hinterlegte Anordnung von Orten, an denen bei Einsätzen Gefahrstoffnachweise und Notfallprobenahmen erfolgen sollen. Es erstreckt sich flächendeckend über den gesamten Landkreis bzw. das gesamte Stadtgebiet. Mit Hilfe einer topografischen Karte (TOP 50-Karte) mit UTMREFKoordinatensystem wird über den jeweiligen Landkreis / die jeweilige kreisfreie Stadt ein Netz von Planquadraten gespannt, in dem sich jeweils ein Messpunkt befindet. Die Messpunkte erhalten als Benennung das amtliche Kfz- Kennzeichen, „MP“ für Messpunkt und eine fortlaufende Nummer des Planquadrates bzw. Gitterlinienknotens. Somit entsteht ein Messpunktekataster, welches aus einer TOP 50-Karte mit Overlay der Messpunkte besteht. Hierzu stellte die GABC-Messzentrale des Lahn-Dill-Kreises ein Da- Die Dienstvorschrift gliedert sich wie folgt: Allgemeiner Teil: Teil 1 – Grundsätzliches und Begriffsbestimmungen Teil 2 – Allgemeine taktischen Grundlagen und Einsatzvorbereitung Teil 3 – Anwendung und Durchführung Spezieller Teil: ➔ Abschnitt A – atomare Gefahren Teil 2 – Spezielle taktische Grundlagen und Einsatzvorbereitung Teil 3 – Anwendung und Durchführung ➔ Abschnitt B – biologische Gefahren Teil 2 – Spezielle taktische Grundlagen und Einsatzvorbereitung Teil 3 – Anwendung und Durchführung ➔ Abschnitt C – chemische Gefahren Teil 2 – Spezielle taktische Grundlagen und Einsatzvorbereitung Teil 3 – Anwendung und Durchführung Anlagen Formulare 12 FLORIAN HESSEN 12/2013


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