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einem Zimmer-/Wohnungs-brand nur selten der Fall sein, weil im Zweifel das Persön-lichkeitsrecht mit Privat- und/ oder Intimsphäre das höher-wertigere Rechtsgut ist. Unterschieden werden muss zwischen dem Anfertigen von Bildaufnahmen (also das Fotografieren oder Filmen) und dem Veröffentlichen dieser Bilder, zum Beispiel im Internet oder die Weitergabe an heimische Medien. Das Anfertigen von Fotos zu Zwe-cken der Dokumentation, für die Ausbildung oder zur Be-weissicherung ist grundsätz-lich möglich und sinnvoll; zum Beispiel um einen Brand-verlauf, räumliche Rahmen-bedingungen oder die Vorge-hensweise der Feuerwehr zu dokumentieren. Allerdings bleiben diese Bilder einem geschlossenen Personenkreis vorbehalten, der zudem in dienstlichen Belangen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Öffentlichkeit wird so also nicht hergestellt. Anwendung findet dabei § 21.2 in Verbindung mit § 24.1 der Hessischen Gemein-deordnung (HGO), wonach ehrenamtlich Tätige zur Ver-schwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheits-pflicht nach § 24 HGO er-streckt sich dabei auf Infor-mationen und auch Daten und schließt somit auch Fotos mit ein. Auch § 203 des Straf-gesetzbuches (StGB) – Verlet-zung von Privatgeheimnissen – könnte in einer juristischen Auseinandersetzung ange-wendet werden. Insbesondere der Absatz 2 mit den Ziffern 1 und 2 stellt unter Strafe, wer „unbefugt ein fremdes Ge-heimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäfts-geheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-pflichteten (…) anvertraut oder sonst wie bekannt geworden ist.“ Der Gesetzgeber sieht hier einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geld-strafen vor. Insbesondere auf die Füh-rungskräfte (Leiter/-in der Feuerwehr, Wehrführer/-in), die in einem Ehrenbeamten-verhältnis stehen, Amtsträger sind und zudem die beam-tenrechtliche Verschwiegen-heit berücksichtigen müssen, kommt hier ein hohes Maß an Verantwortung zu. Aber auch jeder und jede ein-zelne Feuerwehrangehörige ist letztlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er diese Schweigepflicht verletzt (§ 24a HGO). Literatur: 1. DIEGMANN, Heinz; LANKAU, Ingo-Endrick: Hes-sisches Brand- und Katast-rophenschutzrecht – Kom-mentar. 8. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Stutt-gart, Kohlhammer – Deut-scher Gemeindeverlag, 2010 2. FECHNER, Frank: Medien-recht. 12. Auflage, Tübingen, Verlag Mohr Siebeck, 2011 3. VON ZEZSCHWITZ, Fried-rich: Landesrecht Hessen. 19. Auflage, Baden-Baden, No-mos Verlagsgesellschaft, 2007 Text und Fotos: Stephan Schien-bein Innenaufnahmen aus Wohnungen oder Geschäftsräumen sind tabu. Ausnahmen: Wenn eine Genehmigung des Wohnungs- oder Firmeninhabers vorliegt. FLORIAN HESSEN 5/6 2012 5


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