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Außenaufnahmen von Brandobjekten sind kein Problem, wenn sie aus öffentlichem Raum heraus aufgenommen wurden. Sie geben die sog. Panoramasicht wider und zeigen, was ohne-hin offensichtlich ist. Blicken der Schaulustigen und Kamera-Objektiven der Medien zu schützen. Begrün-dung: Schutz des Persönlich-keitsrechts (abgeleitet aus Artikel 1 und 2 des Grundge-setzes) und Schutz der Privat- und Intimsphäre der Betrof-fenen. Ein ethisch wertvoller Ansatz. Das gleiche Persön-lichkeitsrecht und die gleiche Privat- und/oder Intimsphäre werden dann aber von der gleichen Feuerwehr missach-tet oder ignoriert, indem sie Bilder aus der Wohnung eines Geschädigten veröffentlicht. Ähnlich verhält es sich bei Einsätzen in Firmen. Im-mer wieder finden sich nach Bränden oder anderen Scha-denereignissen Bilder aus Fa-brikhallen, zum Teil mit de-tailreichen Aufnahmen von Maschinen und Produktions-geräten im Internet. Mög-licherweise möchte der Fir-meninhaber aber nicht, dass seine Konkurrenten erfahren, auf welche Weise oder mit welchen Maschinen er pro-duziert. Betriebsgeheimnisse nennt man dies. Wenn der Betroffene einer Veröffentlichung zustimmt, ist alles in Ordnung. Aller-dings sollte er in vollem Umfang darüber aufgeklärt werden, was die Folgen sein können: Dass nämlich nicht nur bei einer Weitergabe der Bilder an die örtlichen Me-dien die heimische Presse Einblicke in die Privat- oder Geschäftsräume gewährt, sondern auch via Internet weltweit die Bevölkerung An-teil nehmen kann. Ob einem Geschädigten diese Tragweite in der akuten Situation aller-dings klar ist, darf bezweifelt werden. Zudem wird bei einer unge-nehmigten Veröffentlichung das Vertrauen missbraucht, dass die Bevölkerung in die Feuerwehr setzt. Menschen rufen die Feuerwehr, weil sie in großer Not schnell und kompetent Hilfe erwarten. Sie erwarten aber nicht, dass die Feuerwehr digitalisierte Ein-blicke in ihre Privatleben öf-fentlich macht. Den Medien, insbesondere den lokalen und regionalen Zeitungen, kann kein Vor-wurf gemacht werden, wenn sie derartige Bilder veröffent-lichen, die die Feuerwehr zur Verfügung gestellt hat. Die Feuerwehr ist auch aus Sicht der Redaktionen eine Behörde – und Daten, Fakten und In-formationen, die eine Behör-de zur Verfügung stellt, sind aus Sicht eines Redakteurs „amtlich“, ihre Veröffentli-chung also geprüft und „frei gegeben“. Hier und da gibt es auch Verärgerung bei den Medien, die wegen der Sicht-blockaden keine eigenen Fo-tos von Unfällen bekommen, wenig später aber im Internet Bilder oder sogar kurze Filme von diesem Unfall finden. Fo-tografiert und gefilmt von Ein-satzkräften mit dem Handy. Die Rechtsgrund-lagen: Das (allgemeine) Persönlich-keitsrecht ist nicht explizit ko-difiziert, also nicht als eigener Paragraf vorhanden. Es leitet sich aus Artikel 1 (Menschen-würde) und 2 (freie Entfal-tung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes ab und wirkt so seit den 1950er Jahren in der Rechtssprechung. Das Per-sönlichkeitsrecht umfasst die Privatsphäre, die sich zwang-los auf die Wohnung eines Betroffenen übertragen lässt. Eingriffe in diese Privatsphäre sind grundsätzlich nicht zu-lässig. Ausnahme: Besondere Umstände, die das öffentliche Interesse an einem Ereignis oder an einer Person überwie-gen lassen. Das öffentliche In-teresse und der Informations-anspruch der Öffentlichkeit müssen in der Abwägung also stärker ins Gewicht fallen als das Persönlichkeitsrecht. Dies dürfte aber in aller Regel bei Einsätzen der Feuerwehr bei GFT Metz Iveco Ziegler Magirus Bachert Rosenbauer Pumpentechnik Michael Lang Grüninger Weg 6 35415 Pohlheim Telefon: 0 64 04/6 56 92 Fax: 0 64 04/49 23 Mobil: 01 71/7 78 9151 Instandsetzung von Feuerwehrpumpen 4 FLORIAN HESSEN 5/6 2012


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