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Fluch oder Segen? Fotohandys an Einsatzstellen der Feuerwehren n Wiesbaden In jüngster Zeit taucht beim Hessischen Innenminis-terium verschiedentlich die Frage auf, wie es zu verhin-dern ist, dass Einsatzkräfte aufgezeichnete Bilder jegli-cher Art den Medien anbie-ten oder auf verschiedenen Internetseiten veröffentli-chen. Es handelt sich hierbei um Aufnahmen unmittelbar in Bereichen der Einsatzstel-le, zu denen die Medien kei-nen Zutritt haben. Es gehört zu den Informationsaufga-ben der Medien, die Allge-meinheit über Ereignisse von öffentlichem Interesse, u.a. Großveranstaltungen und Unglücksfälle, aus un-mittelbarer Kenntnis und Beobachtung der Vorgänge zu unterrichten. In letzter Zeit tauchen in Hessen leider vereinzelt Bilder und Informationen von Einsatzstellen auf, die vermuten lassen, dass sie von Einsatzkräften der Feu-erwehren stammen. Diese Ereignisse im Bereich der Feuerwehren geben dem In-nenministerium Veranlas-sung – in Anlehnung an eine Richtlinie für die Polizei – in einem an die Gemeinden gerichteten Schreiben die Rechtslage darzustellen und Empfehlungen zur Verhal-tensweise der Einsatzkräfte zu geben. Ohne diesen Empfehlun-gen vorgreifen zu wol-len, wird bereits jetzt auf Folgendes hingewie-sen: Einsatzmänner fotografieren einen Unfallort in Frankfurt. Das Fotografieren und Fil-men von Einsätzen der Feu-erwehren unterliegt grund-sätzlich keinen rechtlichen Schranken, zumal, wenn Bilder jeglicher Art außer-halb des abgesperrten Ein-satzbereiches gefertigt wer-den. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die von Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern beauftragten internen Dokumentationen der Feuerwehren. Ebenfalls beanstandungsfrei sind die Fälle, in denen An-gehörige der Feuerwehren, die haupt- oder nebenberuf-lich im Bereich der Medien tätig sind, Einsätze anderer Feuerwehren in ihrer Ei-genschaft als Vertreter von Presse und Rundfunk – als Medienvertreterinnen und -vertreter erkennbar – foto-grafieren oder filmen und die aufgezeichneten Bilder an ihre Auftraggeber oder an andere Medien unent-geltlich oder gegen Honorar weitergeben. Nicht hinnehmbar sind da-gegen die Fälle, in denen am Einsatzort – insbesondere im abgesperrten Bereich – tätige Angehörige der Feuerwehren ihre Eigenschaft als Einsatz-kräfte dazu nutzen, im Ver-gleich zu den Medienver-treterinnen und –vertretern erheblich spektakulärere und exklusivere Aufnahmen anzufertigen und zu verbrei-ten. Diese Vorgehensweise ist aus folgenden Rechts-gründen inakzeptabel: Alle Feuerwehrangehörigen unterliegen der Pflicht, über die ihnen bei ihrer amtli-chen oder ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworde-nen (dienstlichen) Angele-genheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies bedeutet, dass Feuerwehrangehöri-ge ohne Zustimmung ihrer Dienstvorgesetzten Bilder jeglicher Art (Fotografien, Filmkamera-, Video- oder Handyaufnahmen), z. B. von Brandstellen, Unfall-PKW, eingestürzten Gebäuden oder Geschehnissen, Dritten nicht weitergeben dürfen. Weitere Probleme mit sol-chen Aufnahmen können sich aus ermittlungstakti-schen Gründen ergeben. Hier werden oftmals von der Polizei oder Staatsanwalt- 2 FLORIAN HESSEN 5/6 2012


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