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für die Menschenrettung und Verhinderung der Schadensausbreitung entscheidend. Deshalb dürften gerade die Kommunen am stärksten von der „großen Fahrberechtigung“ profitieren, die zukünftig ein TSF durch ein TSF-W ersetzen wollen. Für Löschfahrzeuge oberhalb des TSF-W wird jedoch auch zukünftig kein Weg an einer LKW-Fahrerlaubnis der Klasse C vorbeiführen. Selbst das „Mittlere Löschfahrzeug“ MLF (bisherige Normbezeichnung StLF 10/6) ist wegen seines hohen Leergewichts – schon vor der Einführung der gewichtserhöhenden Abgasnorm Euro 6 – nur in recht einfacher Ausstattung innerhalb der 7,5 t-Grenze darstellbar. Es liegt dann, trotz deutlich höherer Beschaffungskosten, bei Nutzlast und Einsatzwert immer noch auf dem Niveau eines TSF-W. Die Beschaffung eines MLF ist deshalb nur dann sinnvoll, wenn auch die Gewichtsvariante von 8,5 t verwendet wird, um das vorhandene Potential dieser Fahrzeuge zu erschließen. „Das Innenministerium hat sich intensiv dafür eingesetzt, dass die „kleine“ und die „große Fahrberechtigung“ die Einsatzbereitschaft unserer Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungsdienste, des THW und des Katastrophenschutzes der Bürgerinnen und Bürger nachhaltig verbessert und absehbare Einschränkungen verhindert“, so Innenminister Boris Rhein. „Nun liegt es an den Aufgabenträgern, den vorgegebenen Rahmen mit Leben zu erfüllen“. Text: Peter Krauß Foto: Helmut Thies Die Stadt Obertshausen sucht zum schnellstmöglichen Termin eine/n kommunale/n Angestellte/n im feuerwehrtechnischen Dienst zum Schutz für den Fachbereich 03 – Brand- und Katastrophenschutz Es handelt sich um eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung mit derzeit 39 Stunden Wochen- arbeitszeit. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, informieren Sie sich unter www.obertshausen.de über Stellenprofil und persönliche Voraussetzungen. Bewerben Sie sich bitte bis spätestens 02.03.2012 mit einer aussagekräftigen Bewerbung und den üblichen Unterlagen bei der Stadtverwaltung Obertshausen - Personalservice - Schubertstr. 11 | 63179 Obertshausen lichem, zu Werkstattfahrten und Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit. Bisher waren Fahrten nur auf den „Dienstbetrieb“ im engeren Sinne beschränkt. Privatfahrten sind nach wie vor ausgeschlossen. Nutzen der HFbV für die Feuerwehren Der Nutzen der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung für Bestandsfahrzeuge ist für jeden offensichtlich – alle Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 t werden erfasst. Die ersten hessischen Feuerwehren haben im Jahr 2011 ein TSF aus einer Landesbeschaffung mit einer zGM von mehr als 3,5 t erhalten – sie dürfen mit der Fahrerlaubnisklasse B nicht mehr gefahren werden. Die gestiegenen Leergewichte der Fahrgestelle ließen die Einhaltung der 3,5 t- Grenze bei gleichem Einsatzwert einfach nicht mehr zu. Durch die HFbV konnten Feuerwehrangehörige mit der Fahrerlaubnisklasse B mit diesen Fahrzeugen ausgebildet werden und die „kleine Fahrberechtigung“ erwerben. Für neue TSF und KLF wird auch zukünftig die „kleine Fahrberechtigung“ ausreichen. Gerade in ländlichen Gebieten sind häufig auch kleinere Feuerwehren auf Wasser führende Fahrzeuge angewiesen. Der „Aufstieg“ von TSF auf TSF-W konnte bisher aber schon an der fehlenden Fahrerlaubnis der Klasse C1 scheitern, zumal die Inhaber des „alten“ Führerscheins der Klasse 3 zusehends weniger werden. Gerade die Fähigkeit einer Feuerwehr, wirkungsvolle Erstmaßnahmen in ihrem Orts- oder Stadtteil einzuleiten, ist aber häufig FLORIAN HESSEN 01-02/2012 11


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