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mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses Voraussetzung für den Erwerb der „großen Fahrberechtigung“: • Mindestens zwei Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B • Abgeschlossene Einweisung in das Führen des Fahrzeugs in mindestens acht Einheiten zu je 45 Minuten, die Inhalte sind in der HFbV geregelt • Nachweis der Befähigung in einer praktischen Prüfung (Prüfungsdauer insgesamt 75 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten) • Nachweis, dass er oder sie im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses • Nachweis, dass vor der Einweisung eine von der Hessischen Landesfeuerwehrschule anerkannte Ausbildungsveranstaltung erfolgreich abgeschlossen wurde, in der zu beachtende Besonderheiten für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und das Fahren mit Blaulicht und Sondersignal nach § 38 StVO vermittelt werden (z.B. Maschinistenlehrgang). Die übrigen Organisationen, die die HFbV nutzen können, regeln die Anerkennung der Ausbildungsveranstaltungen ebenfalls. • Ein vorheriger Erwerb der „kleinen Fahrberechtigung“ ist nicht erforderlich Voraussetzung für die Bestimmung zur einweisungs- und/oder prüfungsberechtigten Person: • 30. Lebensjahr vollendet • Mindestens fünf Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder 3 (alt) • Nachweis, dass er oder sie im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist • Angehörige(r) der einweisenden Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisenden Feuerwehr oder Organisation • Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nicht von derselben Person geprüft werden, die auch die Einweisung durchgeführt hat Neben dem vorgenannten Personenkreis sind auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes zur Einweisung und/oder Prüfung berechtigt, auch wenn sie nicht der einweisenden Feuerwehr oder Organisation angehören. Die Entscheidung darüber, ob entsprechende Berechtigungen an Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer übertragen werden, treffen die Städte und Gemeinden als Träger der Feuerwehren bzw. die übrigen Organisationen in eigener Zuständigkeit. Die Bestimmung muss in jedem Fall durch den jeweiligen Aufgabenträger formal vollzogen werden. Anforderungen an Einweisungs- und Prüfungsfahrzeuge (Auszug) Für die „kleine Fahrberechtigung“ müssen Prüfungsfahrzeuge eine zGM von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t haben, für die „große Fahrberechtigung“ mehr als 5,5 t bis zu 7,5 t. Der Aufbau muss kastenförmig sein, die Mindestlänge 5 m bzw. 5,5 m betragen. Die Fahrzeuge müssen während der Einweisungsfahrten als Fahrschulfahrzeuge gekennzeichnet und – soweit vorhandene Spiegel der einweisungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen – mit zusätzlichen Außenspiegeln ausgestattet sein. Geltungsbereich Eine Fahrberechtigung gemäß HFbV gestattet Fahrten im gesamten Bundesgebiet. Sie verliert bei Führerscheinentzug ebenfalls ihre Gültigkeit. Während der Dauer eines Fahrverbots nach § 25 Straßenverkehrsgesetz darf von der Fahrberechtigung kein Gebrauch gemacht werden. Wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Fassung Die Regelungen nach der bisherigen HFbV konnten auch von hauptamtlichem Personal in Anspruch genommen werden. Die Neufassung richtet sich ausdrücklich nur noch an Ehrenamtliche. Bisher schon erteilte Fahrberechtigungen gelten jedoch fort. Die HFbV gestattet zukünftig auch das Mitführen von Anhängern, soweit die Fahrzeugkombination in der Summe nicht die Gewichtsgrenze von 4,75 t bzw. 7,5 t überscheitet. Der Geltungsbereich der bisher schon erteilten „kleinen Fahrberechtigungen“ wird auf Fahrzeuge mit Anhängern erweitert. Somit bleibt den Fahrberechtigungsinhabern eine ergänzende Einweisung und Prüfung erspart. Die HFbV berechtigt zum Führen von Einsatzfahrzeugen zur „Aufgabenerfüllung“ im erweiterten Sinne innerhalb der jeweiligen Feuerwehr oder Organisation und ermöglicht damit auch die Einbeziehung z.B. von Fahrten zur Dienstverrichtung, zu Veranstaltungen oder Ähn 10 FLORIAN HESSEN 01-02/2012


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