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Fahrberechtigungsverordnung (HFbV) Hessische Landesregierung beschließt die „große Fahrberechtigung“ Ein TSF-W, wie das der Freiwilligen Feuerwehr Butzbach Nieder-Weisel, hat auch als Erstangriffsfahrzeug eine hohe Schlagkraft. Mit seiner zulässigen Gesamtmasse von 6,3 t ist es optimal vier Einheiten zu je 45 Minuten, die Inhalte sind in der HFbV geregelt • Nachweis der Befähigung in einer praktischen Prüfung (Prüfungsdauer insgesamt 60 Minuten, davon reine Fahrzeit 45 Minuten) • Nachweis, dass er oder sie im Verkehrszentralregister Unternehmensbereich Feuerwehrfachhandel Reparaturwerkstatt auf die große Fahrberechtigung zugeschnitten. Voraussetzung für den Erwerb der „kleinen Fahrberechtigung“: • Mindestens zwei Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B • Abgeschlossene Einweisung in das Führen des Fahrzeugs in mindestens Jetzt anmelden! Rettungssäge Hohlstrahlrohrtraining Türöffnungstechniken Notfalltraining Atemschutz Brandbekämpfung mit Schaum Patientenger. Unfallrettung | PKW Patientenger. Unfallrettung | LKW Seminare 2012 Informationen & Anmeldung unter www.brandschutztechnikmueller.de/seminare Brandschutztechnik Müller GmbH An der Bahn 2 | 34289 Zierenberg | Tel. 05606 51820 n Wiesbaden Im Juni 2010 schuf die Hessische Fahrberechtigungsverordnung (HFbV) die Voraussetzung dafür, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste einfach und kostengünstig die Berechtigung erwerben können, Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von bis zu 4,75 t zu führen. Nun kommt eine zweite Stufe mit einer höheren Gewichtsgrenze hinzu. Am 6. Februar 2012 beschloss die Hessische Landesregierung in ihrer Kabinettsitzung die Neufassung der HFbV. Sie wird am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen in Kraft treten. Bei Redaktionsschluss wurde damit für Ende Februar 2012 gerechnet. Die HFbV sieht dann zusätzlich zu der bisherigen Regelung, die nun als „kleine Fahrberechtigung“ bezeichnet wird, in einer zweiten Stufe die „große Fahrberechtigung“ vor. Sie ermöglicht es ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes, in Verbindung mit ihrem Pkw-Führerschein auch Einsatzfahrzeuge einschließlich Anhänger mit einer Gewichtsgrenze von bis zu 7,5 t zu führen. Möglich wurde diese Erweiterung der HFbV durch eine vom Bundesgesetzgeber auf Initiative des Bundesrates erst im vergangenen Jahr geschaffenen Ermächtigung. „Mit dem Kabinettsbeschluss haben wir praxisnahe und unbürokratische Möglichkeiten geschaffen, damit Freiwillige Feuerwehren und Hilfsorganisationen auch künftig genügend Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei ihren Einsätzen zur Verfügung haben“, freut sich Innenminister Boris Rhein. Die Hessische Fahrberechtigungsverordnung sieht Folgendes vor: „Kleine Fahrberechtigung“ (Einsatzfahrzeuge zGM > 3,5 t bis zu 4,75 t) „Große Fahrberechtigung“ (Einsatzfahrzeuge zGM > 3,5 t bis zu 7,5 t), FLORIAN HESSEN 01-02/2012 9


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