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Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. (…)“ Wie das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Anfrage mitgeteilt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Reifen als M+S-Reifen anzusehen ist, ausschließlich die Übereinstimmung mit dem im Verordnungstext genannten Anhang I Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG entscheidend. Inhalt des Anhangs II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG: „M + S-Reifen: Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.“ Wenn die zu beurteilenden Reifen die vorgenannten Eigenschaften besitzen, dürfen sie als M+S-Reifen im Sinne des § 2 Abs. 3a StVO angesehen werden. Nach Auskunft des BMVBS ist das Vorhandensein einer entsprechenden Kennzeichnung bei Nutzfahrzeugen nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen sind Nutzfahrzeugreifen aufgrund des hohen Naturkautschukanteils – anders als Sommerreifen für PKW – auch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet. Bei Allradfahrzeugen mit normgerechter Mehrzweck bzw. Geländebereifung ist in der Regel davon auszugehen, dass die Reifen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Bei starkem Schneefall müssen ggf. ohnehin zusätzliche Gleitschutzketten Verwendung finden. Für PKW und Kleintransporter gelten die vorgenannten Ausführungen ausdrücklich nicht, weil es in dieser Fahrzeugklasse auch hinsichtlich der Gummimischung deutliche Unterschiede zwischen Sommer- und Winterreifen gibt. Bei diesen Fahrzeugen ist in jedem Fall auf die vorhandene M+S-Kennzeichnung bzw. zusätzlich auf das Bergpiktogramm mit Schneeflocke zu achten. Daher sind die hierunter fallenden landeseigenen Katastrophenschutzfahrzeuge (BtKombis, KTW und RTW) – soweit nicht bereits vorhanden – mit Winterreifen auszustatten, die über eine M+S-Kennzeichnung verfügen. Der Betrieb dieser Fahrzeuge soll ganzjährig mit Winterreifen erfolgen, ein wechselweiser Betrieb mit Winter- und Sommerreifen ist nicht vorgesehen. Auch wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe für Winterreifen nur 1,6 mm beträgt, sollte diese aus Sicherheitsgründen keinesfalls ausgeschöpft werden. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur- Handwerk e.V. empfiehlt eine Mindestprofiltiefe bei Pkw- und Leicht-Lkw- Reifen von 4 mm, bei Lkw- Reifen von 6-8 mm. Worauf muss die Feuerwehr in der kalten Jahreszeit weiterhin achten, damit die Fahrzeugtechnik zuverlässig funktioniert? Beleuchtung Gerade in der dunklen Jahreszeit ist eine funktionierende Beleuchtung wichtig. Sind alle Leuchten intakt und die Scheinwerfer richtig eingestellt, die Reflektoren nicht blind? Ein Sortiment mit allen notwendigen Ersatzlampen sollte jederzeit verfügbar stehen. Gleitschutzketten Feuerwehren in Mittelgebirgslagen werden die Wettervorhersagen und Schneeverhältnisse besonders aufmerksam verfolgen. Bei starkem Schneefall oder hohem Schnee, der über mehrere Tage liegen bleibt, kann die vorsorgliche Ausrüstung von Feuerwehrfahrzeugen mit Schneeketten angebracht sein. Diese lassen sich bei Bedarf schneller wieder entfernen, als montieren. Viele Feuerwehrfahrzeuge sind mit Schleuderketten ausgerüstet, die während der Fahrt ein- und ausgeschaltet werden können. Sie sind als Anfahrhilfe gut geeignet, jedoch kein vollwertiger Ersatz für Schneeketten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei der Benutzung von Schnee- und Schleuderketten beträgt maximal 50 km/h. Kühler- und Scheibenfrostschutz Der Frostschutz für den Kühlkreislauf sollte mindestens bis -25° C betragen. Auch die Scheibenwaschanlage muss in gleichem Maße frostbeständig gemacht werden. Die Leitungen müssen so lange gespült werden, bis das frostsichere Waschwasser an den 10 Florian Hessen 11/2011


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