Handlungsempfehlungen Feuerwehr im Winter Schön für das Auge, doch eine Herausforderung für Fahrerinnen und Fahrer. Wenn selbst mit Winterreifen kein sicheres Fortkommen mehr möglich ist, helfen nur noch Gleitschutzketten. n Wiesbaden Nun gilt es wieder, Vorsorge für winterliche Witterungsverhältnisse zu treffen. In jedes Auto gehören jetzt Eiskratzer, Antibeschlagtuch, Defrosterspray, Handschuhe und ein Überbrückungskabel. Auch Abschleppseil, Klappspaten, eine warme Decke und ggf. auch Schneeketten können hilfreich sein. Eine für winterliche Straßenverhältnisse geeignete Bereifung sollte inzwischen für alle Autofahrer selbstverständlich sein, auch wenn die rechtlichen Vorschriften hierzu noch nicht detailliert geregelt sind. Was ist eine für den Winter geeignete Bereifung? Florian Hessen berichtete bereits im Heft 12/2010 auf den Seiten 16-18 über die „Winterreifenpflicht“, die zum 4. Dezember 2010 in Kraft trat und in vielen Feuerwehren zu Verunsicherung führte. Als die Gesetzesänderung in Kraft trat, war es bereits Winter. Fahrzeughalter und Reifenhersteller hatten wenig Zeit, sich darauf einzustellen. Erschwerend kam hinzu, dass die Vorschrift subjektive Vorgaben enthält und unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, jedoch keine greifbaren Vorgaben macht. Als die entstandene Unsicherheit sogar Fuhrparkverantwortliche veranlasste, den Betrieb von Einsatzfahrzeugen untersagen zu wollen, gab das Hessische Ministerium des Innern und für Sport am 13. Dezember 2010 eine „Handlungsempfehlung für die Umsetzung der Winterreifenpflicht bei Fahrzeugen des Brand- und Katastrophenschutzes“ heraus. Um Unsicherheiten vorzubeugen, druckt Florian Hessen die Handlungsempfehlung in diesem Heft nochmals ab. Handlungsempfehlung für die Umsetzung des § 2 Absatz 3a StVO (Winterreifenpflicht) bei Fahrzeugen des Brand- und Katastrophenschutzes vom 13. Dezember 2010 Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 die Unbestimmtheit der bisher geltenden Regelung zur „Winterreifenpflicht“ nach § 2 Abs. 3a Straßenverkehrs Ordnung (StVO) beanstandet, weil die darin enthaltenen Vorgaben für die Ausrüstung zu unbestimmt waren. Deshalb musste zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Konkretisierung vorgenommen werden, die mit Wirkung vom 4. Dezember 2010 in Kraft trat. Seitdem wurde sehr oft die Frage an mich herangetragen, wie mit Feuerwehrfahrzeugen zu verfahren sei, die eine grobstollige Bereifung ohne M+S-Kennzeichnung haben. Dies betrifft überwiegend allradgetriebene Fahrzeuge mit Mehrzweckbereifung für Straße und Gelände. Damit die Einsatzbereitschaft bei den aktuell winterlichen Straßenverhältnissen nicht unter der vorhandenen Unsicherheit leidet, gebe ich nachfolgend einige Hinweise für die hessischen Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes: Inhalt des § 2 Abs. 3a StVO: „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Unternehmensbereich Feuerwehrfachhandel Reparaturwerkstatt Jetzt anmelden! Unser Seminarangebot 2012 Rettungssäge Hohlstrahlrohrtraining Türöffnungstechniken Brandbekämpfung mit Schaum Patientenger. Unfallrettung | PKW Patientenger. Unfallrettung | LKW Notfalltraining Atemschutz Seminare 2012 Informationen & Anmeldung unter www.brandschutztechnikmueller.de/seminare Brandschutztechnik Müller GmbH An der Bahn 2 | 34289 Zierenberg | Tel. 05606 51820 Florian Hessen 11/2011 9
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