FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2020

22 FLORIAN 1 | 2020 IM FOKUS Nr. Text Ausschluss- kriterium Preisangabe (netto) x.1 Das Fahrzeug wird mit Reifen ausgeliefert, die für den Verwendungszweck (Straße, Mehrzweck, Straße + Gelände, Gelände => näheres ist zu beschreiben!) geeignet sind. Ja x.2 Die Reifen müssen § 36 Abs. 4 StVZO entsprechen (Winterreifeneignung mit entsprechender Kennzeichnung)! (Bei Wechselbereifung zwischen Sommer- und Winterreifen ist das entsprechend umzuformulieren.) Beschreibung des Reifentyps nach Hersteller und Bezeichnung: VA (bzw. Lenkachse(n): _________ HA (bzw. Antriebsachse(n): _______ Ja, wenn nicht x.3 er- füllt. x.3 Sofern es für das Fahrzeug und den Ver- wendungszweck keine geeignete Bereifung nach § 36 Abs. 4 gibt, ist dies durch den Lieferanten schriftlich nachzuweisen. In diesem Fall ist entweder eine dafür geeignete Bereifung mit einer M+S-Kenn- zeichnung oder eine entsprechende andere Bereifung mit ähnlichen Eigenschaften vorzusehen. Beschreibung des Reifentyps nach Hersteller und Bezeichnung: VA (bzw. Lenkachse(n): _________ HA (bzw. Antriebsachse(n): _______ Ja, wenn x. 2 nicht erfüllbar. x.4 Ein (bzw. ggf. 2 verschiedene) entsprechen- de(r) Reservereifen für die Antriebs- (und/oder Lenk-)achse auf Felge ist mitzuliefern. (Oder am Fahrzeug so zu lagern, dass er einfach und sicher entnommen werden kann.) Angabe des gewünschten Reservereifens (VA/ HA) – oder für beide – ist hier erforderlich. Nein Wegen der normalerweise längeren Verwendungszeit (bis zu 10 Jahren) sollten daher KEINE „M+S“-Reifen mehr als Winterrei- fen beschafft werden, sondern nur noch solche (ggf. auch Ganz- jahres-)Reifen, die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind. Hinweis: Es wurden auch noch 2019 offensichtlich Neufahrzeuge mit neuen M+S-Reifen (Produktionsdatum ab dem 01.01.2018) mindestens auf den Lenkachsen ausgeliefert, die nur dann gefahren werden dürfen, wenn es für das Fahrzeug KEINE geeigneten Winterreifen gibt. Es reicht nicht, wenn der Lieferant behauptet, das wäre ab Werk so gewesen, oder es wären die Serienreifen! In dem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass natür- lich die Leistungsbeschreibungen entsprechend angepasst wer- den müssen, weil eventuell durch Übernahme alter Texte in Teilen immer noch M+S-Reifen verlangt werden, obwohl eine Bereifung i.S.d. § 36 Abs. 4 StVZO gemeint ist. Dies bietet den Lieferanten u.U. Angriffsfläche, wenn bei einer Abnahme die Reifen später re- klamiert werden. Ein korrekter Musterausschreibungstext ist im Folgenden bei- spielhaft angegeben. Natürlich sind die Details für die jeweilige Ausschreibung und den Fahrzeugtyp bzw. Verwendungszweck im Vorfeld der Ausschreibung zu überprüfen und anzupassen, dies gilt insbesondere auch für die unterschiedlichen Achsformeln (Lenk- und Antriebsachsen sowie jeweils gewünschte Bereifung v.a. bei Allradfahrzeugen): Für geländegängige Fahrzeuge gibt es oft gar keine Winterreifen, sondern entsprechend ihrer baulichen Ausrichtung auf den Einsatzzweck grob profilierte Geländereifen. Diese Fahrzeuge dürfen trotzdem auch bei Schnee und Eis genutzt werden, wenn sie die oben beschriebenen Ausnahmen erfüllen.

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