FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2020

FLORIAN 1 | 2020 21 IM FOKUS Zu beachtende Regeln bei Abweichung von der „Winterreifenpflicht“: Der folgende Satz beschreibt wichtige Regeln, die zu beachten sind, wenn man keine Winterreifen führen „muss“ und diese da- her auch nicht montiert hat, diese Regeln gelten auch für die § 35 (1)-Fahrzeuge – und nach meiner Auffassung auch auf der Alarm- fahrt! „Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichne- ten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Ab- satz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Be- reifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus 1. vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, 3 2. während der Fahrt a) einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmes- ser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Ge- schwindigkeit einzuhalten, b) nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine gerin- gere Geschwindigkeit geboten ist. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gü- tern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“ Weitere wichtige Änderungen ergeben sich außerdem aus dem § 36 Abs. 4 der StVZO mit den Änderungen zum 01.06.2017: „(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2, 1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bau- art vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber norma- len Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und 2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schnee- flocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingun- gen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollge- räuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/ oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.“ Während es für die Bezeichnung „M+S“ keine einheitlichen Prüf- kriterien gab und gibt, muss beim Alpine-Symbol der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitli- che Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen. Übergangsfristen Bis zum 30. September 2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeich- nung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 her- gestellt worden sind. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit dem Verkehrsblatt Nr. 21/2018 vom 15.11.2018 (S. 758, Nr. 157) klargestellt, dass unter „Spezialreifen“ (gemeint sind die Rei- fen der Spezialfahrzeuge in StVO § 2 Abs. 3.a (6)) die Reifen zu verstehen sind, für die bislang keine entsprechende Genehmi- gung für Winterreifen nach UN-ECE-Regelung 117 erteilt werden konnten. Das betrifft: – Reifen für schwere Mobilkräne – Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) und – Reifen mit der Kennzeichnung MPT (Multi Purpose Tire) Fahrzeuge (Spezialfahrzeuge), die mit diesen Reifen ausgestattet sind/betrieben werden, fallen nach dieser Klarstellung durch das BMVI unter die Ausnahmeregelung der Zweiundfünfzigsten Ver- ordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften des § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 6 StVO, d.h. sie sind weiter von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen! „Übersetzt“ bedeutet dies: Die Winterreifenpflicht ist seit 04.12.2010 in Deutschland einge- führt. Sie ist nicht an ein Datum gebunden, sondern an den Stra- ßenzustand! Sie ist damit keine grundsätzliche, sondern eine situ- ative Winterreifenpflicht. M+S-Reifen (M+S = „Matsch & Schnee“) dürfen nur noch bis 30.09.2024 als „Winterreifen“ verwendet werden (also nicht mehr im Winter 2024/2025) – und auch nur, wenn sie vor dem 31.12.2017 hergestellt worden sind! Für Lkw über 3,5 Tonnen und für Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen sind bis zum 30.06.2020 Winterreifen nur auf den Antriebsachsen vorgeschrieben.

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