FLORIAN HESSEN, Ausgabe 2/2018

FLORIAN 2 | 2018 31 IM FOKUS Dieser neue Lehrgang bringt, aus Sicht der HLFS, die meisten Vorteile für die Feuerweh- ren in Hessen mit sich. Die ausgebildeten Instrukteure haben die Möglichkeit, auf Standort- oder Kreisebene ihre Kameradin- nen und Kameraden besser aus- und fortzu- bilden; und zwar nicht nur in qualitativer, sondern auch in quantitativer Hinsicht. Rechtliche Grundlagen der arbeitsme- dizinischen Vorsorge Als Grundlage der arbeitsmedizinischen Vor- sorge dienen u. a. folgende Regelwerke: – Arbeitsschutzgesetz – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – Technische Regel zur Betriebssicherheit 2121, Teil 3 – DGUV Information 240-410 Aus diesen Regelwerken lässt sich ableiten, dass eine besondere Absturzgefahr unter anderem in Bereichen von Brücken, Mas- ten, Türmen und Schornsteinen besteht. Folgende Zitate führen in der Praxis immer wieder zu Rechtsunsicherheiten: DGUV Information 240-410 – Arbeitsverfah- ren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesund- heitlichen Risiken, Absatz 4.1: „Versicherte mit Tätigkeiten, die nur mit per- sönlicher Schutzausrüstung durchgehend gegen Absturz gesichert sind, können auf ih- ren Wunsch hin arbeitsmedizinisch unter- sucht werden (§ 11 ArbSchG). Auch bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Ar- beiten mit Absturzgefahr kann auf arbeits- medizinische Untersuchungen nicht verzichtet werden (DGUV Information 240–410)“. In absturzgefährdeten Bereichen sind gefährde- te Personen und Einsatzkräfte nach FwDV 1 durch „Halten“ zu sichern, um einen Absturz auszuschließen. Eine weitere Form des Hal- tens ist das Rückhalten von Personen. Es dient der Einschränkung des Bewegungsrau- mes der zu sichernden Einsatzkraft. Ein Ab- sturz wird ausgeschlossen, wenn verhindert wird, dass der Gesicherte die Absturzkante erreicht (Nr. 17.1 FwDV 1). Des Weiteren ergibt sich aus § 7 Arbeitsschutzgesetz: „Werden Aufgaben auf Beschäftigte übertra- gen, muss festgestellt werden, ob die Beschäf- tigten befähigt sind, diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben- erfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“ Arbeitsmedizinische Untersuchungen dienen der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheits- gefahren und sollen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen. Die klassische „Zielgruppe“ besteht aber nicht nur aus Voll- zeitarbeitnehmern, sondern auch aus Ehren- amtlichen etc. (siehe DGUV 1 §§ 1, 2 und DUGV 49 § 2). Letztlich bleibt festzustellen, dass das Perso- nal, welches als Instrukteur in der Absturzsi- cherung tätig ist, nicht nur fachlich ausgebildet sein muss, sondern auch dessen gesundheit- licher Aspekt zu berücksichtigen ist. Da es in der Ausbildung von Feuerwehrangehö- rigen, die Arbeiten mit Absturzgefahr durchfüh- ren, zu Extremsituationen kommen kann (z. B. Kreislaufprobleme, Höhenangst), dürfen bei Instrukteuren der Absturzsicherung keine phy- sischen und psychischen Bedenken für die Wahrnehmung dieser Aufgaben bestehen. Für den Nachweis der körperlichen Leistungs- fähigkeit ist daher die G 41-Untersuchung Vor- aussetzung, bevor die eigentliche Fachausbil- dung an der HLFS beginnen kann. Die Durchführung dieser Vorsorgeuntersuchun- gen obliegt, wie im Atemschutzbereich, dem arbeitsmedizinischen Dienst und kann beim Feststellen der Atemschutztauglichkeit eben- falls mituntersucht werden. Lehrgangsablauf Der gesamte Lehrgang wird sehr praxisorien- tiert gestaltet sein. Da die methodischen und didaktischen Fähigkeiten im Lehrgang „Ausbilder in der Feuerwehr“ sowie die Füh- rungsqualifikation im „Gruppenführerlehr- gang“ bereits vermittelt wurden, liegt hier der Fokus auf dem praktischen fachlichen Teil, zumal die grundlegenden theoretischen Ausbildungsinhalte bereits im Seminar „Absturzsicherung“ vermittelt wurden. Fazit Durch die Umstrukturierung ergeben sich, wie zuvor erläutert, folgende wesentlichen Vorteile für die Feuerwehren in Hessen: – eine einheitliche Ausbildung der Feuer- wehrangehörigen des Landes Hessen – gute Möglichkeiten, mehr Feuerwehran- gehörige im Bereich der Absturzsiche- rung auszubilden, – Sicherstellung der Aus- und Weiterbil- dung, – Gewinnung von fachlich, methodisch und didaktisch bestens ausgebildeten Inst- rukteuren. T EXT UND F OTOS : B JÖRN W EINGÄRTNER , HLFS Bisher Neu Lehrgangsbezeichnung Seminar für Absturzsicherung Instrukteur der Absturzsicherung Anforderungen Lehrgang „Truppführer“ Seminar Absturzsicherung Lehrgang „Gruppenführer“ Lehrgang „Ausbilder in der Feuerwehr“ (o. ä.) Untersuchung G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ Dauer 3 Tage 5 Tage Prüfung Keine Praktische Prüfung Verwendung nach Beendigung der Ausbildung Einsatzkraft im Bereich der Absturzsicherung Instrukteur auf Standort- oder Kreisebene Anzahl der Veranstaltungen pro Jahr 2 2

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