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Aus dem Ministerium: Richtlinien neu gefasst Brandschutzerlass für Schulen n Wiesbaden Die Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren vom 6. November 2014 wurden vom Hessischen Kultusministerium und dem Hessischen Innenministerium novelliert. Sie sind am 16. Dezember 2014 (StAnz. S.1064) in Kraft getreten. Die Richtlinien beschreiben die erforderliche brandschutztechnische Ausstattung in Schulen, wie Alarmproben und Sicherheitsbegehungen durchzuführen sind sowie das Verhalten bei Alarm an Schulen. Weiter sind Prüffristen für technische Anlagen und Einrichtungen in Schulen und eine Checkliste zum Brandschutz und zu Alarmübungen an Schulen als Anlagen beigefügt. Die Richtlinien finden sie unter www.hmdis.hessen.de/ Sicherheit/Feuerwehr/Info thek/Erlasse Holger Klein, HMdIS Neue Richtlinie seit 1. Januar 2015 in Kraft Brandschutzförderrichtlinie novelliert n Wiesbaden Die novellierte Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und Sachleistungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe (Brandschutzförderrichtlinie – BSFRL) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten (StAnz. S. 86). Die Richtlinie beschreibt das Zuwendungsverfahren für Feuerwehrfahrzeuge, Feuerwehrhäuser und Sonderausstattungen. Wichtigste Änderung ist die Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Orientierung an den normativen Mindestanforderungen und die Anpassung der Normbezeichnung der Feuerwehrfahrzeuge. Die Brand- schutzförderrichtlinie wurde zudem redaktionell überarbeitet. Zusätzlich stehen den antragstellenden Kommunen mehrere Prüflisten und Vorlagen zur Verfügung, wie z. B. Prüflisten für den Mittelabruf oder eine Vorlage für Finanzierungspläne. In 2014 förderte das Hessische Innenministerium 105 Fahrzeuge und 32 Feuerwehrhäuser mit nahezu 11 Millionen Euro. Darin enthalten sind zahlreiche zentrale Beschaffungen von häufig benötigten Fahrzeugtypen. Bei diesen Landesbeschaffungsaktionen nimmt das Innenministerium den Kommunen die aufwendigen administrativen Aufgaben bei der Beschaffung des gesamten Fahrzeugs oder des Fahrgestells ab. Das Land stellt den Kommunen z.B. Doppelkabinenfahrgestelle zum Aufbau von Tragkraftspritzenfahrzeugen (TSF-W) zur Verfügung. Den feuerwehrtechnischen Aufbau und die Beladung vergeben und finanzieren die Kommunen selbst. In 2014 wurden die letzten fünf von insgesamt 40 Fahrgestellen mit Doppelkabine aus der letzten Landesbeschaffungsaktion des Jahres 2013/14 bewilligt. Momentan befindet sich eine erneute europaweite Ausschreibung für TSF-W-Fahrgestelle in Vorbereitung. Kommunen, die einen Katastrophenschutzlöschzug aufgestellt haben, können ein Löschgruppenfahrzeug für den Katastrophenschutz (LF 10 KatS) mit erhöhter Zuwendung als Sachleistung erhalten. Das Land beschafft die Fahrzeuge komplett – also mit dem Aufbau. Die Kommunen tragen einen Eigenanteil und die Kosten für die Beladung. Dafür müssen sie die LF 10 KatS dem Land bei Einsätzen oder Übungen des Katastrophenschutzes mit Besatzung zur Verfügung stellen. Sie dienen jedoch überwiegend der täglichen nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr innerhalb der Kommune und sind deshalb auch nur dann zuwendungsfähig, wenn sich der Bedarf im Bedarfs- und Entwicklungsplan widerspiegelt. 2014 hat das Land insgesamt 23 LF 10 KatS bewilligt. Der Fördersatz in der Brandschutzförderung beträgt in der Regel 30 Prozent, wobei auch die – jährlich neu berechnete – finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen berücksichtigt wird. Hierdurch kann sich der Fördersatz bei finanziell leistungsschwachen Kommunen um bis zu 10 Prozent erhöhen, bei finanziell leistungsstarken Kommunen um bis zu 10 Prozent vermindern. Die Förderungen 2014 finden Sie hier: https://innen.hessen.de/ sicherheit/feuerwehr/jahresbericht/ foerderungen-2014 Die Richtlinie mit Anlagen finden sie unter https:// innen.hessen.de/Sicherheit/ Feuerwehr/Infothek/ Text: Holger Klein, HMdIS Foto: HMdIS 12 FLORIAN HESSEN 01-02/2015


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