Neufassung des Erlasses tritt am 1. Januar 2015 in Kraft Unfallentschädigung für Feuerwehr- angehörige n Wiesbaden Am 1. Januar 2015 tritt die Neufassung des Erlasses über die einmalige Unfallentschädigung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vom 9. Juli 2014 (StAnz. S. 603) in Kraft. Jeder hofft, dass sich Feuerwehrangehörige in ihrem Dienst für die Allgemeinheit nicht verletzen. Oberstes Ziel muss es daher sein, Unfälle und Schadensereignisse so- weit als möglich zu verhindern. Doch Unfälle lassen sich trotz aller Vorsorge und Achtsamkeit nicht immer vermeiden. So kommt es in Einzelfällen leider auch zu schwerwiegenden und manchmal lang anhaltenden gesundheitlichen Folgen. Die Hessische Landesregierung hat Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen, die durch einen Unfall im Feuerwehrdienst einen dauerhaften Schaden erlitten haben, bereits bisher eine einmalige Unfallentschädigung gewährt. Grundlage für die Berechnung der Höhe der Unfallentschädigung ist derzeit der Bescheid der Unfallkasse Hessen (UKH) über eine Rente auf unbestimmte Zeit (Dauerrente). Die Unfallentschädigung konnte nun noch einmal deutlich verbessert werden: Ab 1. Januar 2015 können die Leistungen des Landes an verletzte Angehörige von Freiwilligen Feuerwehren auf der Grundlage der ab diesem Zeitpunkt bestandskräftigen UKH-Bescheide über eine vorläufige Rente und damit im Ergebnis deutlich zeitnäher nach dem Unfall gewährt werden. Den Erlass finden sie unter www.hmdis.hessen.de/Sicher heit/Feuerwehr/Infothek Text: Marlies Friedrich, HMdIS Partner der Feuerwehrangehörigen in schwierigen Zeiten Die Unfallkasse Hessen stellt sich vor n Frankfurt am Main Mehr als 1,3 Millionen Frauen und Männer engagieren sich in den Feuerwehren für das Wohl der Allgemeinheit. Aus diesem Grund hat der Staat die Angehörigen der Feuerwehren in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Auch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben damit, wenn sie einen Arbeitsunfall im Feuerwehrdienst erleiden, einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In Hessen ist die Unfallkasse Hessen (UKH) hierfür zuständig. Zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen erhalten Feuerwehrangehörige bei einem Unfall im Feuerwehr- dienst Mehrleistungen nach der Satzung der UKH. Wer ist über die Freiwillige Feuerwehr versichert? • Aktive Mitglieder der Einsatzabteilung • Mitglieder der Kinderfeuerwehren (ab vollendetem 6. Lebensjahr) • Mitglieder der Jugendfeuerwehren (ab vollendetem 10. Lebensjahr) • Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung • Mitglieder der Feuerwehrmusikzüge • Ehrenamtlich Lehrende • Personen, die im Einzelfall durch die FFW zur Hilfeleistung herangezogen werden (§ 49 Abs. 1 HBKG) Welche Tätigkeiten sind versichert? Versichert sind alle Tätigkeiten, die vom Verantwortlichen für die Freiwillige Feuerwehr als dienstliche Tätigkeit angeordnet wurden. Neben den klassischen feuerwehrdienstlichen Tätigkeiten, z.B. Brand- und Hilfeleistungseinsatz oder Schulungs- und Übungsveranstaltungen, umfasst der Versicherungsschutz auch andere Aktivitäten innerhalb des Feuerwehrwesens. Hierzu zählt zum Beispiel Sport, die Teilnahme an Tagungen und kameradschaftlichen Zusammenkünften mit offiziellem Charakter sowie an Ausflügen. Auch Tätigkeiten zur Mitgliederwerbung und Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit sind versichert. Wichtig zu wissen: Versichert sind nicht nur die Tätigkeit selbst, sondern auch die Wege zur ehrenamtlichen Tätigkeit und zurück nach Hause. Was können Sie von der Unfallkasse Hessen erwarten? Ist ein Unfall im Feuerwehrdienst passiert, so kümmert sich die UKH um alle Fragen der medizinischen Betreuung und finanziellen Unter- 26 FLORIAN HESSEN 12/2014
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