FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2020

24 FLORIAN 1 | 2020 IM FOKUS Hier ist die Rechtslage auch der überarbeiteten StVO § 2 (3.a) lei- der nach wie vor unklar, weil dort nur die Einsatzfahrzeuge für die es keine Winterreifen-Reifen gibt von der Winterreifenpflicht aus- genommen sind. (Natürlich gibt es für viele LKW bzw. Geländewa- gen auch Winterreifen, diese haben dann aber oft kein echtes Ge- ländeprofil (z.B. MPT).) Lösungsansätze 1. Entsprechende Präzisierungen einschlägiger Ministerien su- chen bzw. einfordern und ggf. im Fahrzeug mitführen. Das IM Sachsen-Anhalt führte zur Winterreifenpflicht 2010 ent- sprechend dazu in seiner „Handlungsempfehlung“ zum Umgang mit der Winterreifenpflicht vom 04.01.2011 aus (das Schreiben ist nach wie vor abrufbar, wie auch die genannte EWG-Richtlinie im Wortlaut auch weiter gilt): „Wie das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf Anfrage mitgeteilt hat, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Reifen als M+S-Reifen, anzusehen ist, ausschließlich die Übereinstimmung mit dem im Verordnungs- text genannten Anhang I1 Nummer 2.2 der Richtlinie 92123lEWG entscheidend. Inhalt des Anhangs II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG: ,,M + S-Reifen: Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und fri- schem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften Geländebereifung besitzt selbstreinigende Eigenschaften... ... aber deutlich schlechtere Traktionseigenschaften im Gelände und vor allem wesentlich schlechtere Selbstreinigungseigenschaften. Für einige Reifengrößen gibt es schon seit Jahren weder geeignete M+S-noch Winterreifen mehr im Markt, weil die nachgefragten Stückzahlen viel zu gering sind.

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