FLORIAN HESSEN, Ausgabe 1/2020
20 FLORIAN 1 | 2020 IM FOKUS Winterreifenpflicht für Einsatzfahrzeuge Pflichten für Abweichungen Bereits vor über 10 Jahren, nämlich zum 01.05.2006 wurde nach längerer Diskussion, sehr schlechten Erfahrungen aller Verkehrsteil- nehmer und der Verkehrsdienste mit zahlreichen KFZ mit völlig un- geeigneter Bereifung im Winter der § 2 Abs. 3a der StVO geändert, um eine Winterreifenpflicht einzuführen. In der Folge ergaben sich viele Diskussionen durch die unglücklichen Formulierungen und so wurde, u.a. nach einem Gerichtsurteil des OLG Oldenburg, zum 4.12.2010 und zuletzt zum 01.06.2017 der o.a. § der StVO geändert und präzisiert. Er lautet seither im Wortlaut: (3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fah- ren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbescha- det der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforde- rungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- nung genügen. Satz 1 gilt nicht für 1. Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, 2. einspurige Kraftfahrzeuge, 3. Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungs- verordnung, 4. motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung, 5. Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisa- tionen 1 , soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und 6. Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kate- gorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind. Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder 1. der permanent angetriebenen Achsen und 2. der vorderen Lenkachse 2 mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Ab- satz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“
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