FLORIAN HESSEN, Ausgabe 4+5/2019

Landkreise noch lag diese noch bei 21 Pro- zent. Mit nur zehn Prozent beanstandeter Fahrzeuge schnitt der Hochtaunuskreis da- bei am besten ab. ' .1* ( ** % 4 &8 9 # Mit 32 Prozent Mängelquote (2013: 8 Pro- zent) lagen die Beanstandungen bei den Tragkraftspritzen erneut deutlich höher. Meistens mussten die Prüfer bei bemän- gelten Tragkraftspritzen sehr geringe Lauf- leistungen im Vergleich zur vorangegange- nen Prüfung feststellen. Im Schnitt waren hier laut den Betriebsstundenzählern nur fünf Stunden in fünf Jahren zu verzeich- nen. Dies würde auf einen PKW bezogen eine Fahrstrecke von 300 Kilometern in fünf Jahren, also pro Jahr 60 Kilometer be- deuten. Die Betriebsstunde eines Neben- antriebs wird laut Normung mit 60 Kilome- ter Fahrstrecke bewertet. Dies wiederum führt häufig zu Defekten der Entlüftungs- einrichtungen bzw. Wellenabdichtungen und wurde nur mit „bedingt einsatzbereit“ bewertet. Durch die geringe Nutzung sind zudem Defekte an den Starterbatterien nicht gänzlich auszuschließen. Aber auch Pumpen mit reichlich Laufleistung hatten Probleme mit den Trockensaugprüfungen. Hierbei handelt es meist um Geräte mit ei- nem Alter von mehr als 25 Jahren und weit über 200 Betriebsstunden. Bei Verdacht der Überladung werden die Fahrzeuge mit gefülltem Löschwasserbehäl- ter und vollem Kraftstofftank gewogen. An- schließend werden pro vorhandenem Sitz- platz 90 kg addiert. Bei einer Überladung sind die Fahrzeuge bis zu einer Gewichts- reduzierung generell „nicht einsatzbe- reit“. Erneut bleibt festzustellen, dass es sich für viele Kameradinnen und Kamera- den nicht erschließt, welche rechtlichen Folgen aus Überladung resultieren kön- nen, besonders wenn es bei einem Unfall zu einem Personenschaden kommt. Nach einschlägiger Rechtsprechung (StVO) wird bei Überladung den Fahrern immer ein schuldhaftes Handeln vorgeworfen wird. Am häufigsten allerdings sind Überladun- gen bei Mannschaftstransportfahrzeugen feststellbar. 3 1 * !# " - # *7&& Bei der Ladungssicherung ist immer wie- der festzustellen, dass u.a. die Dachbela- dung sehr nachlässig behandelt wird. An- dere Verkehrsteilnehmer können durch vom Fahrzeugdach herabfallende Ausrüs- tungsgegenstände erheblich gefährdet oder auch verletzt werden. Auch die Siche- rung von zusätzlich in den Geräteräumen verlasteten Ausrüstungsgegenständen war erneut in vielen Fällen verbesserungswür- dig. Die Ladungssicherung ist in der Stra- ßenverkehrsordnung im § 22 geregelt. Die Verantwortung dafür, dass diese Regelun- gen eingehalten werden, liegt auch hier zunächst grundsätzlich beim Fahrer des Fahrzeugs. (& ! 98 * ( .4!& Ein Hauptaugenmerk der Prüfer gilt nach wie vor dem sensiblen Bereich der Atem- schutzpflege. Erneut war aber festzustel- len, dass viele Gemeinden ihre kleinen Pflegestellen aufgegeben und die Atem- schutzpflege und Wartung extern vergeben haben. Größere Missstände waren im Prü- fungszeitraum nicht erkennbar. # 1 # !# ! 94* !# . ( # * In den Feuerwehrhäusern bemängelten die Prüfer erneut häufig die Unterbringung der Schutzkleidung in Fahrzeughallen, sowie die durch zusätzlich abgestellte Fahrzeuge oder anderer Gegenstände verstellten Ver- kehrswege. Auch wurden vereinzelt nicht :!* !# ! * 1 & #2 3 & ##& & #&8. ; 9 ! & #! 9!( ' &.# # #&8. , # * 2 3 !# && !# ! # ( 9 ! ,

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