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Länderinitiative endlich erfolgreich: Bund legt Grundstein für die Erteilung von großen Fahrberechtigungen an ehrenamtlich Tätige bei den Freiwilligen Feuerwehren und Hilfsorganisationen in den Ländern Mit der am 27. Mai 2011 erteilten Zustimmung des Bundesrates zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist der Weg für die Landesregierungen frei, den diese mit dem Bundesratsbeschluss vom 9. Juli 2010 selbst geebnet hatten. Zur Erinnerung: In einem ersten Schritt hatte der Bundesgesetzgeber durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t („kleine Fahrberechtigung“) zu treffen. Von dieser Ermächtigung hat Hessen durch die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 7. Juni 2010 (GVBl. I S. 166) Gebrauch gemacht, die sowohl für hauptamtlich als auch für ehrenamtlich Tätige gilt. Ungeklärt war bisher das Verfahren für die Erteilung von Fahrberechtigungen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t, denn hierfür hat der Bundesgesetzgeber noch keine Ermächtigung für länderspezifische Regelungen geschaffen. Die Freistaaten Bayern und Sachsen sowie das Land Hessen hatten im Sommer 2010 einen Gesetzesantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in den Bundesrat eingebracht. Der Antrag zielte darauf ab, die Ermächtigung der Länder zur Erteilung von „kleinen Fahrberechtigungen“ auf das Führen der Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 7,5 t („große Fahrberechtigung“) auszudehnen. Die angestrebte Anhebung gegenüber den im Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes normierten Gewichten resultiert aus der Tatsache, dass in der Praxis eine Vielzahl der neuen kleineren Einsatzfahrzeuge bereits über der Gesamtmasse von 4,75 t liegen und im Sinne einer umfassenden Lösung alle für die üblichen Einsatzfahrten benötigten Fahrzeugtypen berücksichtigt werden sollten. Gründe hierfür sind die zunehmende Ausstattung mit Fahrerassistenzsystemen, die der Verkehrssicherheit dienen, wie Anti-Blockier-System (ABS) und Airbags, aber auch Einsatz- ausrüstungen wie Motorsägen und Pumpen. Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wird das durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes eingeführte Modell einer feuerwehr- oder organisationsinternen Einweisung und Prüfung zum Zweck der Erteilung von Fahrberechtigungen auf Einsatzfahrzeuge im Sinne der Länder erweitert. Dabei wird in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich der bisherige unscharfe Begriff „technische Hilfsdienste“ durch die Organisationsbezeichnung „Technisches Hilfswerk“ ersetzt sowie der Bereich auf die „sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes“ ausgedehnt. Gleichzeitig wird deutlich gemacht, dass die Verbesserungen nur für die ehrenamtlich Tätigen gelten. In den sachlichen Geltungsbereich werden Fahrzeuge mit Anhängern einbezogen, sofern die zulässige Gesamtmasse 4,75 t bzw. 7,5 t nicht überschreitet. Neben der Ermöglichung einer feuerwehr- oder organisationseigenen internen Einweisung und Prüfung wird auch die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer nach dem Fahrlehrergesetz einweisen und prüfen dürfen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und der Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen für die obengenannten beiden Gewichtsklassen zu erlassen, wobei sie bei der näheren Ausgestaltung der Vorschriften den Besonderheiten dieser Gewichtsklassen Rechnung tragen sollten. Mit der Novellierung des Straßenverkehrsrechts werden die Voraussetzungen für eine unbürokratische und kostengünstige Erteilung von Fahrberechtigungen seitens der Länder an die Ehrenamtlichen als wichtiger Teil unserer Gesellschaft geschaffen. Damit wird ein bedeutender Beitrag geleistet, dass auch in Zukunft – mit einem geringen finanziellen Aufwand im Vergleich zum Erwerb eines Führerscheins – in ausreichendem Maße Fahrerinnen und Fahrer zur Verfügung stehen und so Einschränkungen in der Einsatzbereitschaft zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger verhindert werden. Die Hessische Landesregierung wird sich bereits am 17. Juni 2011 im ersten Kabinettdurchgang mit dem Entwurf für eine novellierte Hessische Fahrberechtigungsverordnung befassen. Text: Armin Klab, HMdIS Florian Hessen 6/7 2011 5


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